BFH zu Steuern bei Immobilienerwerb (2005)

Prüfen Sie jetzt wegen künftiger Steuernachteile beim Vermächtnis alle Testamente und Erbverträge
Derzeit herrscht noch steuerliche Gleichbehandlung bei Erbfall und Vermächtnis. Erworbene Gegenstände gehen in beiden Fällen mit demselben Wert in die Berechnung ein. Das ist bei Immobilien und Betriebsvermögen besonders lukrativ, hier kommen regelmäßig ermäßigte Beträge und nicht die Verkehrswerte zum Ansatz. Dies wird sich aus Sicht des BFH künftig ändern.

Geltendes Recht

Ein Vermächtnisnehmer erwirbt zivilrechtlich durch den Erbfall nur einen auf den Gegenstand gerichteten Sachleistungsanspruch. Derzeit setzt das Finanzamt solche Ansprüche und auch die entsprechenden Verpflichtungen aus Sachvermächtnissen nur mit dem Steuerwert des Gegenstands an, auf dessen Übertragung der Anspruch gerichtet ist. Diese Praxis ist nicht gesetzlich geregelt, sondern beruht auf Rechtsprechung zu den bis Ende 1995 geltenden niedrigen Einheitswerten. Dies hat zur Folge, dass z.B. Immobilien beim Vermächtnisnehmer nur mit Beträgen von rund 40 bis 60 Prozent des Verkehrswerts in die Steuerrechnung eingehen und somit Freibeträge und Progression schonen. Für Erben spielt der Vorgang steuerlich keine Rolle, da sich der erworbene Gegenstand und die Herausgabepflicht per Saldo als Aktiv- und Passivposten ausgleichen.

Der Urteilsspruch des BFH

Der BFH hat aktuell entschieden, dass im Fall eines Vermächtnisses nicht der Wert des Gegenstands, sondern der Sachleistungsanspruch für die Berechnung der maßgebend ist. Solche Forderungen werden nach dem Bewertungsgesetz mit dem Verkehrswert angesetzt, der besonders bei Immobilien und Betriebsvermögen deutlich höher liegt. Im Urteilsfall waren Steuer- und Verkehrswert identisch, so dass es der BFH bei deutlichen Hinweisen auf eine geänderte Sichtweise beließ.

Die Konsequenzen für die Praxis

Eine Änderung der Rechtsprechung und somit Anwendung der steuerlich ungünstigen Regelung ist absehbar. Das hat sowohl Auswirkungen auf künftige Nachlässe als auch auf bereits erfolgte Erbfälle, zu denen noch kein Steuerbescheid ergangen ist. Im Prinzip wird die mittels Vermächtnis erworbene Immobilie damit doppelt so hoch besteuert wie im Erb- oder Schenkungsfall. Die höhere Besteuerung beim Vermächtnisnehmer wird auch nicht durch ermäßigte Ansätze bei den Erben kompensiert. Hier bleibt es unverändert bei einem ausgeglichenen Ergebnis.
Das Urteil sollte daher Anlass sein, sämtliche Testamente und Erbverträge nach solchen Sachvermächtnissen zu durchforsten. Eine Alternative könnte die Teilungsanordnung des Nachlasses sein. Bei der Teilungsanordnung erhalten zumindest alle Erben den Steuerwert der Immobilie (BFH, II R 9/02).
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.