Von einem Steuerberater wird erwartet, dass er spätestens innerhalb von vier bis sechs Wochen Kenntnis von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs erlangt. Eine längere Frist wird ihm von den Gerichten nicht zugebilligt. Wird die Karenzzeit überschritten und berät der Steuerberater in Unkenntnis einer höchstrichterlichen Entscheidung falsch, haftet er für den Schaden, der dadurch entsteht.
Gleiches gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz jedoch auch für die Finanzverwaltung. Entscheidungsbefugten Sachbearbeitern der Finanzverwaltung müssen grundlegende Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), gerade wenn sie der bisherigen Verwaltungspraxis widersprechen, zeitnah zur Kenntnis gebracht werden (u.a. durch Zeitschriftenumlauf, Besprechungen, elektronische Informationen). Erlässt ein Sachbearbeiter ohne Kenntnis der neuen BFH-Rechtsprechung einen Bescheid, der auf der alten Rechtsprechung basiert, verletzt er seine Amtspflicht. Der Steuerpflichtige hat in diesem Fall einen Schadenersatzanspruch gegen das Finanzamt. Er kann die Kosten für den Steuerberater erstattet verlangen, die für das Einspruchsverfahren gegen den Bescheid angefallen sind (OLG Köln, Urteil vom 17.7.2002).
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