Einkommensteuer: Nichtberücksichtigung ausländischer Verluste

Erzielt ein im Inland unbeschränkt Steuerpflichtiger aus einer Einkunftsquelle im Ausland negative Einkünfte (z. B. aus der Vermietung einer Auslandsimmobilie, oder Einkünfte aus einer im Ausland belegenen Betriebsstätte), dann kann er diese im Inland mit steuerpflichtigen Einkünften nicht oder nur unter eingeschränkten Voraussetzungen ausgleichen: Entweder sind die betreffenden negativen Einkünfte ebenso wie positive ausländische Einkünfte auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei oder aber sie sind den Abzugsbeschränkungen des § 2a Einkommensteuergesetz unterworfen.

Gleichermaßen sind negative ausländische Einkünfte nicht im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Es wird seit langem diskutiert, ob diese Ungleichbehandlung negativer inländischer und ausländischer Einkünfte in Einklang mit dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverboten steht. Überwiegend wird dies im Schrifttum verneint.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich den Bedenken angeschlossen und deshalb den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung angerufen. Konkret geht es dabei um die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die die Kläger gemäß § 21 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz aus der Eigennutzung ihres in Frankreich belegenen Einfamilienhauses erzielten und die im Inland weder in die -Bemessungsgrundlage noch in die Steuersatz-Bemessungsgrundlage einbezogen worden waren. Nach Ansicht des BFH verstößt dies gegen die gemeinschaftsrechtlich garantierte Niederlassungs- sowie Kapitalverkehrsfreiheit. Eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung im Verhältnis zu inländischen negativen Einkünften sei nicht ersichtlich (BFH, I R 13/02).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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