Doppelte Haushaltsführung: Vermietung der Zweitwohnung an den Ehepartner

Erwirbt der Ehegatte eine Eigentumswohnung am Beschäftigungsort des anderen Ehegatten und vermietet er ihm diese Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu fremdüblichen Bedingungen, so liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor. Folge: Zum einen sind die Mietzahlungen des Nutzenden abziehbar und zum anderen ist der in diesem Fall entstehende Verlust des Eigentümers steuerlich anzuerkennen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Im Urteilsfall hatte die Ehefrau am Beschäftigungsort ihres Ehemanns eine Wohnung gekauft. Diese vermietete sie ihrem Mann zu fremdüblichen Bedingungen. In der gemeinsamen -Erklärung machte die Frau Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Mann setzte die Miete im Rahmen seiner doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten an. Der BFH sah darin keinen Gestaltungsmissbrauch: Ehegatten könnten frei entscheiden, wer eine Wohnung kauft. Diese kann dann durchaus auch dem anderen vermietet werden.

Weil die Miete nicht zur Schuldentilgung reichte, überwiesen die Ehegatten die fehlenden Mittel vom gemeinsamen Girokonto, das fast ausschließlich vom Gehalt des Ehemanns gespeist wurde, auf ein so genanntes Objektkonto der Ehefrau. Von diesem wurden bei Fälligkeit Zinsen und Tilgung angewiesen. Selbst das änderte nach Ansicht des BFH nichts an der Abzugsfähigkeit (BFH, IX R 55/0).

Hinweis: Ob die Aufwendungen des Ehemanns für die doppelte Haushaltsführung auch nach zwei Jahren noch abziehbar sind, ist fraglich. Zwar hat das die Beschränkung auf zwei Jahre in bestimmten Fällen für verfassungswidrig erklärt. Ob diese Entscheidung auch auf den oben genannten Fall anzuwenden ist, lässt sich aber nicht mit Bestimmtheit sagen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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