Häusliches Arbeitszimmer und Außendienst können nicht gleichermaßen „Mittelpunkt“ der beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen sein.
Der Arbeitnehmer arbeitete für eine Sektkellerei. Er betreute als Verkaufsleiter die Handelsvertreter und Kunden seines Arbeitgebers in Norddeutschland. Bei seinem Arbeitgeber stand ihm kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Für das Streitjahr machte der Verkaufsleiter Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 6.340 DM geltend. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch lediglich 2.400DM. Es vertrat die Auffassung, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Klägers bilde.
Voraussetzung eines unbeschränkten Steuerabzugs ist, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Diese Voraussetzung ist in dem vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es mangelt an einem Tätigkeitsschwerpunkt. Würde man nun stattdessen eine Vielzahl von Mittelpunkten anzunehmen widerspräche dies dem Gesetzeswortlaut. Das Gesetz geht in seiner Formulierung davon aus, dass das häusliche Arbeitszimmer „den“ Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bildet, nicht „einen“ von mehreren Mittelpunkten (BFH, VI R 14/02).
- Schaden beim Subventionsbetrug - 19. April 2024
- BGH-Urteils zum Verbreiten kinderpornographischer Inhalte - 19. April 2024
- OLG Köln zur Abschöpfung des Gewinns im Wettbewerbsrecht - 19. April 2024