Steuerstrafverfahren und Verkäufe auf Amazon Marketplace

Steuerstrafverfahren sind schon Ärgernis genug – besonders ärgerlich wird es aber, wenn man durch ungünstige Umstände und schludriges Arbeiten letztlich ohne Not Besuch von der Steuerfahndung erhält. Ein unsachgemäßer Umgang mit den Zahlen bei Amazon Marketplace kann da durchaus beitragen.

Auskunft von Amazon Marketplace

Die Steuerfahnder holen sich Auskünfte von Amazon Marketplace, nach meiner Kenntnis sind nur Verkäufer betroffen, die einen Umsatz von über 17.500 Euro jährlich (brutto) erzielt haben. Übermittelt werden dann Datensätze, die mit bisherigen Steuererklärungen abgeglichen werden – ernsthafte Abweichungen führen dann zu Ermittlungen, Betriebsprüfungen und ggfs. auch Durchsuchungsmaßnahmen.

Probleme mit der Verrechnung

In den mir bekannten Fällen ist es gerade die Art und Weise der Verrechnung, die bei Amazon stattfindet, die unerfahrene Verkäufer in eine Falle laufen lässt: Speziell wer massenhaft verkauft, hat bei hohem Umsatzvolumen und Verkauf von Kleinartikeln hinterher Probleme, im Fall einer Betriebsprüfung noch einen Komplettüberblick zu erarbeiten. Zumindest eine Zeit lang liefen Abrechnungen in meinen Verfahren seitens Amazon so, dass Retouren, Gebühren und Versandkosten detailliert, bezogen auf jeden Artikel, sondern in Sammelaufstellungen dargestellt wurden, was die spätere Nachvollziehbarkeit der Beträge massiv erschwert.

Ergänzend kommt ein pikantes Problem hinzu: Die Amazon Services Europe S.a r.l. ist bekanntlich eine luxemburgische Gesellschaft. Das hat zur Folge, dass die ihrerseits erbrachten Leistungen von § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG erfasst und damit
umsatzsteuerlich aufkommensneutral sind. Es gibt nun Fälle, in denen die umsatzsteuerlich neutralen Amazon-Gebühren mit den steuerpflichtigen Umsätzen saldiert werden. Die Folge ist eine Minderung der Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Umsätze um die
aufkommensneutralen Amazon-Gebühren mit einem Steuerausfall in Höhe von 19 % der Amazon-Gebühren. Strafrechtlich zu fragen ist an dem Punkt, wer dies eigentlich zu verantworten hat, was je nach Einzelfall knifflig sein kann aus hiesiger Sicht.

Frühzeitig kümmern!

Es kann nur dringend angeraten werden, die Problematik gezielt angehen und aufbereiten; wer keinen Steuerberater hat, sollte durchaus das notwendige Geld an der Stelle investieren – mitunter ziehen sich die fehlerhaften Zahlen über Jahre hin und ein Abgleich führt dann dazu, dass über Jahre Summen aufgelaufen sind, die ein Strafverfahren nicht gerade dankbarer machen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.