Standardisierte Messverfahren

Was sind Standardisierte Messverfahren: Von einem standardisierten Messverfahren ist dann auszugehen, wenn die Voraussetzungen einer Messung und die Verarbeitung ihrer Ergebnisse derart gestaltet sind, dass die Messungen unter denselben oder gleichen Bedingungen nach wissenschaftlicher Erkenntnis reproduzierbar sind, sie also bei gleichen Geschehensabläufen zu gleichen Resultaten führen (siehe BGHSt 39, 291, 297; 43, 277).

Wenn ein standardisiertes Messverfahren bei einer Geschwindigkeitsmessung zur Anwendung gekommen ist, bedeutet dies

  • Materiellrechtlich: Ergebnisse standardisierter Messverfahren sind einer gerichtlichen Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen, solange und soweit keine substantiierten Einwände gegen ihre Validität erhoben werden.
  • Formellrechtlich: Gerichte sind nicht gehindert, die Ergebnisse standardisierter Messverfahren ihren Entscheidungen ohne nähere Darlegung ihrer Voraussetzungen und ihrer Richtigkeit zugrunde zu legen, solange und soweit keine substantiierten Einwände gegen ihre Korrektheit erhoben werden.

Damit überhaupt ein standardisiertes Messverfahren vorliegt muss die Konformitätsbewertungsstelle der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt („PTB“) geprüft haben, ob ein Geschwindigkeitsmessgerät nach seiner Bauart die zulässigen Fehlergrenzen einhalte, damit keine unzulässigen Messfehler entstehen würden. Hier wird eine „Baumusterprüfbescheinigung“ erteilt, mit der dokumentiert ist, dass ein Baumuster eines Geschwindigkeitsmessgerätes den geltenden Anforderungen des MessEG und der MessEV entspricht.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, Schutzrechten (GeschG/UrhG/Marken), IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.