Das AG Frankfurt am Main (29 C 1860/17 (81)) konnte klarstellen, dass eine Mail nicht zur wettbewerbsrechtlich unzulässigen Werbemail wird alleine weil eine grafische Signatur mit Firmenlogo enthalten ist:
Auch die am Fuß der E-Mail enthaltene Signatur der Verfügungsbeklagten stellt keine Werbung dar. Sie enthält lediglich das Logo der Beklagten, welches neben dem Namen der Verfügungsbeklagten noch deren Geschäftsbereiche ausweist und mit bunten Kreisen unterlegt ist. Die bloße Verwendung eines Logos eines Unternehmens ist gerade nicht unmittelbar darauf gerichtet, die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen zu erreichen. Hier enthält das Logo auch keinerlei Hinweise auf konkret angebotene Waren oder Dienstleistungen, die den E-Mailempfänger zu einer Inanspruchnahme des Absenders veranlassen sollten. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass sich hinter dem Logo – unsichtbar – eine Verlinkung auf die Webseite der Verfügungsbeklagten befand. Jeder E-Mailempfänger könnte es ohne jeden zeitlichen Aufwand unterlassen, das Logo anzuklicken. Auch ein gedankliches „Aussortieren“ eines werbenden Teils der Email war hierfür nicht erforderlich.
Die Entscheidung ist zu begrüssen, macht aber auch deutlich mit welchen Klagen man heutzutage rechnen muss.
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