Sorgerecht: Nach dem Tod der Mutter ist der Vater nicht automatisch „dran“!

Das OLG Köln hat sich mit der Beachtung des Willens eines 12-jährigen Kindes beschäftigt, als nach dem Tod der Mutter das Sorgerecht des vaters zur Diskussion stand.

Beim OLG Köln (4 UF 229/11) ging es um das Sorgerecht für einen 12-Jährigen Sohn, dessen Mutter verstorben ist und die bis dahin allein sorgeberechtigt war. Der nichteheliche Vater begehrte nunmehr die Übertragung des Sorgerechts – sein 12-jähriger Sohn widersprach dem jedoch vehement. Das Oberlandesgericht Köln versagte letztlich dem Vater das Sorgerecht, es verblieb bei der amtsgerichtlichen Bestellung der Tante als Vormund.

Ausschlaggebend: Der Kindeswille!
In diesem Fall war der ausdrücklich und wohl sehr vehement geäußerte Wille des Sohnes ausschlaggebend. Das OLG vertrat den Standpunkt, dass auch bei einem 12-jährigen (und nicht erst 14-jährigen) davon auszugehen ist, dass dem Kindeswohl am ehesten entsprochen wird, wenn man seinem Willen folgt. Das Grundrecht des Vaters aus Art. 6 II GG wird insofern von dem Grundrecht des Kindes auf eine ungestörte und freie Entwicklung eingeschränkt und muss in der grundrechtlichen Abwägung zurück treten.

Kein Thema: §1680 II BGB
Es gibt seit langer Zeit eine Diskussion an dieser Stelle, die hier (leider) nicht entschieden wurde: §1680 II BGB regelt den Tod eines Elternteils je nach Verhältnis der Eltern im Wortlaut sehr unterschiedlich: Wenn die Eltern verheiratet waren, so soll der Vater das Sorgerecht beim Tod der Mutter erhalten, wenn das Kindeswohl nur nicht entgegensteht (§1680 I Satz 1 BGB). Bei nichtverheirateten Eltern aber, ist das Sorgerecht dem vater nur zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl aktiv positiv dient (§1680 I Satz 2 i.V.m. §1626a BGB). Dies wird in der Literatur bisher im Zuge der Gesetzesauslegung so behandelt, als würde es diesen Unterschied nicht geben – obergerichtlich kann dies noch lange nicht als „geklärt“ bezeichnet werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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