Als am 17.06.2011 der Bundesrat tagte, hat er (Top4 der Sitzung) das „Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge“ passieren lassen. Da kein Einspruch erhoben wurde, wird es nun demnächst im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Die Folge: Mit einer Übergangszeit von 3 Monaten müssen bestehende Widerrufsbelehrungen angepasst werden, da sich der Wortlaut der gesetzlichen Regelungen zum Wertersatz ändert (ich hatte hier bereits vorab berichtet).
Hinweis: Hintergrund der Änderung im BGB ist, dass mit der Rechtsprechung des EUGH die bisherige Regelung in Deutschland gegen das Gemeinschaftsrecht verstösst.
Angepasst wird der bisherige §357 III BGB (Wertersatz für Verschlechterung). Zudem wird ein neuer §312e BGB geschaffen, der den Wertersatz durch Prüfung regelt. Dem §312e BGB zufolge ist Wertersatz durch den Verbraucher zu leisten
- soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
- wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und entsprechend § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.
Das bedeutet im Umkehrschluss z.B.: Eine mangelhafte oder gar nicht erfolgte Widerrufsbelehrung birgt die Gefahr, dass nunmehr auch kein Wertersatz mehr verlangt werden kann. Neben der Abmahngefahr ein weiterer Grund, sich Mühe zu geben bei der Abfassung der Vertragstexte und lieber einen versierten Juristen zu beauftragen.
Auf Shop-Betreiber kommt wieder einmal der Job zu, die eigene Widerrufsbelehrung ordentlich anzupassen, das neue Muster findet sich z.B. hier. Allerdings kann weiterhin nur dringend geraten werden, den Rat eines erfahrenen Juristen einzuholen und von eigenen Anpassungen abzusehen.
Zur Umsetzung: Das Änderungsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft (es wird auf unserer Seite berichtet werden). Ab diesem Zeitpunkt haben Shop-Betreiber 3 Monate Zeit, die neue Widerrufsbelehrung aufzunehmen. Die alte Muster-Widerrufsbelehrung bleibt für diesen Übergangszeitraum von 3 Monaten entsprechend Artikel 2 Nr.1 des Änderungsgesetzes gültig. Wer während diesem Übergangszeitraum die alte Widerrufsbelehrung nutzt, erfüllt damit sämtliche Pflichten. Auch ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht möglich (so KG Berlin, 5 W 41/08 sowie LG Bielefeld, 18 O 34/08, bestätigt durch OLG Hamm, 4 U 211/08). Dennoch sollten Shop-Betreiber sich sputen und nicht erst auf den letzten Drücker das Thema angehen.
Leider ist das noch nicht das Ende des Themas: In mittelfristiger Zukunft wird, auf Grund einer weiteren Reform des Verbraucherschutzes auf EU-Ebene, erneut eine Änderung der Widerrufsbelehrung anfallen, ich hatte hier berichtet. Das bedeutet, dass Shop-Betreiber in Zukunft weiter die Widerrufsbelehrung als Arbeitspunkt auf der Tagesordnung stehen haben müssen.
Zum Thema:
- Steuerhinterziehung und Einziehung im Kontext von Cum-Ex-Geschäften - 2. Dezember 2024
- Abrechnungsbetrug und Scheingestaltungen - 2. Dezember 2024
- Verwertung der dienstlichen Erklärung der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft - 2. Dezember 2024