Selbstwiderlegung der Dringlichkeit im Kontext einer einstweiligen Verfügung

Ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Celle (5 W 62/24) vom 21. Juni 2024 behandelt die Selbstwiderlegung der Dringlichkeit im Kontext einer einstweiligen Verfügung. Der Fall betrifft ein Autohaus, das gegen negative Online-Bewertungen eines ehemaligen Mitarbeiters vorging und die Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung geltend machte. Das OLG Celle musste entscheiden, ob die Antragstellerin durch ihr Verhalten die Dringlichkeit selbst widerlegt hatte.

Sachverhalt

Die Antragstellerin, ein Autohaus, beantragte eine einstweilige Verfügung gegen ihren ehemaligen Mitarbeiter, der mehrere negative Bewertungen auf verschiedenen Plattformen hinterlassen hatte.

Diese Bewertungen stellten das Autohaus in einem schlechten Licht dar und beeinträchtigten das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin. Das Landgericht Hildesheim hatte den Antrag abgelehnt, da es von einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit ausging. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein.

Rechtliche Analyse

Selbstwiderlegung der Dringlichkeit

Das Konzept der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit besagt, dass die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Verfügung widerlegt werden kann, wenn der Antragsteller durch sein eigenes Verhalten zeigt, dass es ihm nicht eilig ist. Dies wird oft angenommen, wenn zwischen der Kenntnisnahme der beanstandeten Handlung und dem Antrag auf einstweilige Verfügung ein längerer Zeitraum liegt.

Das OLG Celle stellt in seinem Beschluss fest, dass eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit in der Regel nicht angenommen wird, wenn zwischen der erstmaligen Kenntnisnahme der beanstandeten Äußerung und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein Zeitraum von nicht mehr als einem Monat liegt. Im vorliegenden Fall vergingen weniger als drei Wochen zwischen der Kenntnisnahme der Äußerungen und dem Antrag, was nach Auffassung des Gerichts keinen ausreichenden Grund zur Annahme einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit darstellt.

Anwendung der Rechtsprechung

Das OLG Celle verweist auf seine ständige Rechtsprechung und die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, wonach die Dringlichkeit im Presse- und Äußerungsrecht grundsätzlich bejaht wird, solange keine Selbstwiderlegung vorliegt. Im vorliegenden Fall hielt das Gericht die Einhaltung der 1-Monats-Frist für ausreichend, um die Dringlichkeit zu bestätigen.

Fazit

Der Beschluss des OLG Celle verdeutlicht die Bedeutung der zeitlichen Nähe zwischen Kenntnisnahme und Antragstellung im Kontext der Dringlichkeit von einstweiligen Verfügungen. Eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit wird in der Regel nicht angenommen, wenn die Antragstellung innerhalb eines Monats erfolgt. Im vorliegenden Fall konnte die Antragstellerin die Dringlichkeit erfolgreich darlegen, und die Entscheidung des Landgerichts Hildesheim wurde teilweise aufgehoben.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht; außerdem im Arbeitsrecht mit Schwerpunkt Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und Fälle im Arbeitsrecht übernommen.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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