Das Büro ist über Karneval vom 12.02 bis 17.02. geschlossen - Notruf erreichbar

Selbstgeldwäsche

War jemand als Täter an Vortaten beteiligt, aus denen inkriminiertes Bargeld stammt, kommt eine strafbare Geldwäsche nur in Gestalt der sogenannten Selbstgeldwäsche gemäß § 261 Abs. 7 StGB in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die an der Vortat beteiligt war, nur dann wegen Geldwäsche bestraft werden, wenn sie den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

Ein Verschleiern im Sinne dieser Vorschrift erfordert ein zielgerichtetes und irreführendes Vorgehen, das darauf abzielt, dem Geldwäschegegenstand den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder die wahre Herkunft zumindest zu verbergen. Dies kann etwa bei Bareinzahlungen auf ein Konto ohne Nennung des Einzahlers oder bei legendierten Überweisungen und Rückzahlungen von zuvor aus inkriminiertem Vermögen gewährten Darlehen und daraus gezogenen Nutzungen der Fall sein. Die bloß eigennützige Verwertung des aus der Vortat erlangten Gegenstands ohne verschleiernde Umgehung von Mechanismen zum Schutz der Integrität des Wirtschafts- und Finanzkreislaufs stellt hingegen ein Verhalten dar, das vom Vortäter typischerweise zu erwarten ist, und verwirklicht kein gegenüber der Vortat eigenständiges Unrecht.

Aus einem Urteil müssen sich die Feststellungen ergeben, dass es dem Angeklagten in subjektiver Hinsicht darum ging, die Herkunft zu „verbergen“. Weiterhin muss in objektiver Hinsicht ein irreführendes Verhalten beim Inverkehrbringen des aus den Vortaten erlangten Bargelds vorliegen (BGH, 6 StR 326/24).

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.