War jemand als Täter an Vortaten beteiligt, aus denen inkriminiertes Bargeld stammt, kommt eine strafbare Geldwäsche nur in Gestalt der sogenannten Selbstgeldwäsche gemäß § 261 Abs. 7 StGB in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die an der Vortat beteiligt war, nur dann wegen Geldwäsche bestraft werden, wenn sie den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.
Ein Verschleiern im Sinne dieser Vorschrift erfordert ein zielgerichtetes und irreführendes Vorgehen, das darauf abzielt, dem Geldwäschegegenstand den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder die wahre Herkunft zumindest zu verbergen. Dies kann etwa bei Bareinzahlungen auf ein Konto ohne Nennung des Einzahlers oder bei legendierten Überweisungen und Rückzahlungen von zuvor aus inkriminiertem Vermögen gewährten Darlehen und daraus gezogenen Nutzungen der Fall sein. Die bloß eigennützige Verwertung des aus der Vortat erlangten Gegenstands ohne verschleiernde Umgehung von Mechanismen zum Schutz der Integrität des Wirtschafts- und Finanzkreislaufs stellt hingegen ein Verhalten dar, das vom Vortäter typischerweise zu erwarten ist, und verwirklicht kein gegenüber der Vortat eigenständiges Unrecht.
Aus einem Urteil müssen sich die Feststellungen ergeben, dass es dem Angeklagten in subjektiver Hinsicht darum ging, die Herkunft zu „verbergen“. Weiterhin muss in objektiver Hinsicht ein irreführendes Verhalten beim Inverkehrbringen des aus den Vortaten erlangten Bargelds vorliegen (BGH, 6 StR 326/24).
- Sexueller Missbrauch an Schulen: Ideen für ein Schutzkonzept aus der Praxis - 15. Februar 2026
- Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 15. Februar 2026
- Influencer sind Beauftragte eines Unternehmens im Sinne des UWG - 15. Februar 2026
