Ein Fall aus der Praxis dazu hier). Die „Selbstauskunft“, ihr verbrieftes und unverzichbares (§6 BDSG) Recht auf Auskunft welche Daten zu Ihnen gespeichert sind, ist dabei ihr stichhaltiges Kontrollmittel von dem Sie durchaus Gebrauch machen sollten.
Im Folgenden einige Ausführungen und auch Vorlagen zur Selbstauskunft im Datenschutz.
Rechtliches
Der §34 BDSG hat sich inzwischen zu einem regelrechten Text-Ungetüm entwickelt und ist nur noch sehr schwer zu verstehen. Da es sich bei der im §34 BDSG normierten Auskunftspflicht um ein zentrales Recht des von einer Datenerhebung Betroffenen handelt, ist dies zumindest bedauerlich.
Ohne hier nun in die juristische Tiefe zu gehen sollte Verbrauchern der Hinweis genügen, dass man grundsätzlich einen unentgeltlichen Anspruch auf Auskunft gegenüber datenverarbeitenden Stellen hat – dabei im Wesentlichen auf:
- Auskunft welche Daten gespeichert sind,
- wozu,
- woher diese Stammen,
- und an wen diese weitergegeben wurden.
Weiter geht die Auskunftspflicht dann mit Blick auf verarbeitende Stellen die “personenbezogene Daten geschäftlich zur Übermittlung” speichern, betroffen sind hier vor allem die bekannten Auskunfteien. Hier wird dem Betroffenen zusätzlich in §34 IV BDSG ein Anspruch zugestanden, zu erfahren, welcher “Wahrscheinlichkeitswert” (Hier konkret: “Scoring”) gespeichert ist und wie sich dieser zusammensetzt.
Dass die Auskunft grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen hat, ist im §34 VIII BDSG normiert. Früher stand hier allerdings eine Ausnahme speziell für Auskunfteien, die – von feherhaften Auskünften abgesehen – ein Entgelt erheben durften. Seit dem 1.4.2010 ist das anders: Eine Auskunft pro Kalenderjahr ist dem Betroffenen kostenlos in Textform zur Verfügung zu stellen, erst für darüber hinaus gehende Auskünfte kann ein Entgelt erhoben werden.
Anmerkung: Immer wieder gibt es in dem Bereich “Schlaumeier” die versuchen, Verbraucher zu täuschen. Besonders verbreitet ist das im Bereich von “Newslettern”, die man unverlangt erhält und unter denen vermerkt ist, dass man diesen angeblich bestellt hat. Der Diensteanbieter hat nach §13 II Telemediengesetz aber Vorgaben bzgl. erteilter Einwilligungen, dazu gehört u.a. eine Protokollierungspflicht. Diese Protokollierung ist aber gleichsam ein personenbezogenes Datum, auf das sich die Auskunftspflicht nach §34 BDSG gleichsam erstreckt (der §13 VII TMG verweist auf den §34 BDSG). Wer versucht, sich hier mit einer “Phantom-Anmeldung” herauszureden kommt also nicht weiter – entweder er hat die Einwilligung protokolliert und informiert darüber oder er muss sich stellen lassen, als gäbe es keine Einwilligung.
Warum die Auskunft einholen?
Es ist festzustellen, dass viele Menschen ein gewisses Desinteresse für bei Auskunfteien gespeicherte Informationen mitbringen. Von “ist mir egal” bis hin zu “lieber nicht, wer weiß was da kommt” sind mir sämtliche Reaktionen schon begegnet. Fakt ist: Wenn Sie schon aus einer Art Angst heraus dieses Recht nicht nutzen wollen, sollten Sie auf jeden Fall davon Gebrauch machen, einfach schon um Klarheit zu haben. Sofern Sie zu den Desinteressierten gehören, kann es jedenfalls nicht schaden, herauszufinden, was über Sie gespeichert nicht – nicht zuletzt, weil zumindest die größeren Auskunfteien durchaus ihre finanzielle Zukunft in der Hand haben.
Dabei muss man nicht das Schreckgespenst gekündigter Konten an die Wand malen – es ist schon durchaus ärgerlich genug, wenn ganz plötzlich kein Handy-Vertrag abgeschlossen werden kann und man sich dann (ganz schnell) um alles kümmern muss, was aber durchaus 2-3 Wochen dauern kann.
In meiner Erfahrung muss man dabei nicht immer mit den “ganz großen Fehlern” rechnen, häufig sind nur wenige Einträge falsch oder ungewollt und sehr schnell geklärt. Der gekündigte Handy-Vertrag etwa, der 2 Monate nach Vertragsende immer noch gelistet ist oder auch ein Eintrag von einem Versandhaus, bei dem man nur einen Katalog angefordert hatte. Manche Menschen haben – auch aus Unerfahrenheit heraus – die Angst, dass schon bei einer Mahnung oder einer zu spät gezahlten Rechnung ein Eintrag bei einer Auskunftei vorgenommen wird. Auch das ist falsch.
Der größte Vorteil, wenn man zumindest alle 1-2 Jahre eine Auskunft anfordert und “aufräumt” ist auf jeden Fall, dass sich nichts aufhäufen kann und man eher wenig Arbeit damit hat. Und wenn man dann doch mal die Bank wechselt oder einen Kredit benötigt, zahlt sich die Arbeit auch durchaus aus.
Was tun, wenn sich keiner meldet?
Wenn Sie eine ordnungsgemäße Anfrage abgeschickt haben und diese innerhalb einer angemessenen Frist (ich nehme meistens 2-4 Wochen) nicht bearbeitet wird, ist es für Sie am einfachsten die „zuständige Aufsichtsbehörde“ zu informieren. Meistens, leider nicht immer, ist das der Landesdatenschutzbeauftragte in dessen Bundesland das entsprechende Unternehmen seinen Sitz hat. Selbstverständlich steht Ihnen nach Ablauf der gesetzten Frist auch der Rechtsweg zur Durchsetzung zur Verfügung.
Wie „Erfolgreich“ das konsequente Abfragen ist, habe ich vor einiger Zeit in einer persönlichen, nicht repräsentativen Bilanz, zusammengefasst – zu finden hier.
Die Vorlagen
1) Auskunftei
Im Folgenden eine Vorlage, mit der Sie eine Auskunfts-Anfrage stellen können:
Anschrift Auskunftei
Sehr geehrte Damen & Herren,
Hiermit mache ich von meinem Auskunftsrecht gemäß §34 BDSG Gebrauch und möchte bitte schriftlich über alle bei Ihnen vorrätig gehaltenen Daten zu meiner Person informiert werden. Dabei weise ich darauf hin, dass ich in diesem Kalenderjahr noch keine Auskunft angefordert habe, somit die Auskunft kostenlos entsprechend §34 VIII BDSG zu erfolgen hat.
Dabei wünsche ich entsprechend §34 IV BDSG auch Auskunft über meine aktuellen “Scoring”-Werte. Darüber hinaus eine nachvollziehbare und verständliche Information über die für dieses Scoring genutzten Datenarten, das Zustandekommen der jeweiligen Zahlenwerte sowie ihre Bedeutung – sowie die Information, an wen diese Daten in den letzten 12 Monaten weitergegeben wurden (§34 IV Nr.1 BDSG).
Mit freundlichen Grüßen
Name, Ort, Datum
2) Unverlangte Email-Werbung
Sehr geehrte Damen & Herren,
den untenstehenden Werbe-Newsletter habe ich nicht bestellt. Dabei haben Sie mir nicht nur unverlangt Werbung zugestellt, sondern offensichtlich auch persönliche Daten, mindestens meine Email-Adresse, verarbeitet.
Ich setze Ihnen nun Frist bis …. den …., um mir Auskunft entsprechend §34 BDSG über die gespeicherten Daten zu meiner Person zu geben, die Herkunft dieser Daten und eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe an Dritte.
Insbesondere erwarte ich eine klare Angabe, woher Sie meine Email-Adresse haben.Sollten Sie der Meinung sein, ich habe diesen Newsletter doch bestellt,
teilen Sie mir innerhalb der Frist Zeitpunkt und IP-Adresse mit, die Sie
der Bestellung des Newsletters zuordnen können. Insofern verweise ich auf die gesetzliche Pflicht der Protokollierung entsprechend §13 II TMG hin und erwarte einen Auszug aus ihrem bereit gehaltenen Protokoll.Nach fruchtlosem Ablauf der Frist erwäge ich Auskunftsklage. In jedem Fall werde ich die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde informieren und beauftragen, meinem Auskunftsverlangen Nachdruck zu verleihen,
mit freundlichen Grüßen
Jens Ferner
3) Unverlangte Werbung per Post
Die Vorlagen bzgl. unverlangter Werbung per Post sind natürlich universell einsetzbar und beziehen sich letztendlich auf gespeicherte Personenbezogene Daten im Allgemeinen. Traditionell – die Vorlagen von mir werden seit Jahren genutzt und im Netz angeboten – unterscheide ich je nach „Gegner“ ob mit diesem bereits Kundenbeziehungen bestanden oder jemand evt. Daten aufgekauft hat:
- Vorlage bei bestehender Kundenbeziehung
- Vorlage wenn ohne persönliche Beziehung ein Anschreiben erfolgte
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