Im Zuge des Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche wurde der §76a StGB „aufgebohrt“ und umfasst nun unter Umständen auch gezogene Nutzungen:
Ein wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellter Gegenstand sowie daraus gezogene Nutzungen sollen auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann.
Da der Katalog der genannten Taten auch den uferlos wirkenden neu gefassten Tatbestand der Geldwäsche umfasst, die weiterhin leichtfertig möglich ist, geht die selbstständige Einziehung über ungeahnte Grenzen hinaus. Wer wissen möchte, wie weit etwa die Geldwäsche geht, sollte in die pointierten Beispielfälle von Gazeas in NJW 2021, 1041 hineinsehen.
Verteidigung bei Geldwäsche
Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.
Mit der Erweiterung des § 76a Abs.4 StGB nun stehen auch bei ausgebliebender Verurteilung ganz neue Wege offen, etwa wenn mit inkriminiertem Geld eine Immobilie finanziert wurde (Einziehung der Mieteinnahmen) oder wenn ein PKW finanziert wurde (der Nutzungsvorteil ist berechenbar und nunmehr der Einziehung zugänglich!). Ich denke, die wenigsten haben verstanden, was hier an Potential in BTM- und Wirtschaftsstrafverfahren schlummert, vor allem wenn man die BGH-Rechtsprechung zur Rückwirkung im Blick hat.
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