Der Bundesgerichtshof (I ZR 224/12) konnte sich erstmals zum “Screen Scraping” äußern. Dabei ging es um den Betreiber eines Internetportals, bei dem Kunden im Wege der Vermittlung Flüge buchen konnten und der frei zugängliche Flugverbindungsdaten zur Angebotsgenerierung im Wege einer automatisierten Abfrage von der Internetseite der Fluggesellschaft ermittelt hatte (sog. “Screen Scraping”).
Durch den BGH wurde hervorgehoben, dass dieser nicht gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG verstößt, wenn die der Vermittlung zugrundeliegenden, frei zugänglichen Flugverbindungsdaten im Wege einer automatisierten Abfrage von der Internetseite der Fluggesellschaft ermittelt werden (sog. “Screen Scraping”) – und sich der Betreiber des Internetportals während des Buchungsvorgangs durch das Setzen eines Hakens mit den Nutzungsbedingungen der Fluggesellschaft einverstanden erklärt, die einen solchen automatisierten Abruf von Flugdaten untersagen.
So führt der BGH zur Weiterverwendung der Daten aus:
Allerdings kann die Überwindung einer technischen Schutzvorrichtung, mit der ein Mitbewerber verhindert, dass sein Internetangebot von der Allgemeinheit genutzt werden kann, ein Umstand sein, der einen Unlauterkeitsvorwurf begründet. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich ein Unternehmer, der sein Angebot im Internet öffentlich zugänglich macht, im Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internets daran festhalten lassen muss, dass die von ihm eingestellten Informationen durch übliche Suchdienste in einem automatisierten Verfahren aufgefunden und dem Nutzer entsprechend seinen Suchbedürfnissen aufbereitet zur Verfügung gestellt werden.
Er muss deshalb auch hinnehmen, dass ihm Werbeeinnahmen verlorengehen, weil die Nutzer seine Internetseite nicht aufsuchen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 – I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 18 – Paperboy; BGH, GRUR 2011, 1018 Rn. 69 – Automobil-Onlinebörse). Dagegen ist das Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internets dann nicht mehr betroffen, wenn der Unternehmer durch technische Maßnahmen verhindert, dass eine automatisierte Abfrage der Daten seines Internetangebots möglich ist (vgl. BGHZ 156, 1, 18 – Paperboy; BGH, GRUR 2011, 1018 Rn. 69 – Automobil-Onlinebörse; vgl. auch Deutsch, GRUR 2009, 1027, 1032).
Einer solchen technischen Maßnahme steht jedoch die Notwendigkeit nicht gleich, durch Setzen eines Hakens zu dokumentieren, die Geschäfts- und Nutzungsbedingungen der Klägerin zu akzeptieren. Mit einem solchen Erfordernis, das der Verbraucher als übliche Vorgehensweise bei Bestellvorgängen im Internet kennt, will der Unternehmer vor allem sicherstellen, dass die Bedingungen in den zu schließenden Vertrag einbezogen werden.
Diese primär vertragsrechtliche Maßnahme kann einer Begrenzung der Nutzung der Internetseite durch technische Maßnahmen gegen eine automatisierte Abfrage nicht gleichgesetzt werden. Mit dem Setzen des Hakens wird lediglich dokumentiert, dass der Nutzer den für die Annahme einer unlauteren Behinderung für sich genommen unbeachtlichen Willen der Klägerin im Hinblick auf die gewünschte Nutzung ihres Buchungsportals zur Kenntnis nehmen konnte. Ein das Unlauterkeitsurteil begründender besonderer Umstand liegt darin nicht.
BGH (I ZR 224/12
Allerdings geht es hier alleine um die wettbewerbsrechtliche Komponente im Rahmen des Vertriebs bzw. Zugriffs auf nicht personenbezogene Daten! Zwingende Rückschlüsse lassen sich aus einer hiermit vielleicht grundsätzlich zu begründenden Zulässigkeit nicht dort herleiten, wo personenbezogene Daten ohne Zustimmung der Betroffenen durch Screen Scraping verarbeitet werden.
Es ist daher nach hiesiger Auffassung ein Unterschied, ob man persönliche Daten aus sozialen Netzen verarbeitet oder, wie hier, nur unter faktischen Konkurrenten Produkt-/Dienstleistungsdaten zur Vermarktung automatisiert ausliest.
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