Der Bundesgerichtshof (2 StR 618/10) hatte sich mit einem Räuber zu beschäftigen, der seinen Überfall mit einer (nicht vorhandenen) Waffe untermalen wollte:
„Die grellbunte Spielzeugpistole, die auch in ihrer Form einer echten Waffe nicht ähnelte, verbarg er in seiner Jackentasche. […] Zugleich deutete er an, mit einer Schusswaffe bewaffnet zu sein, indem er seine Hand in die Jackentasche steckte und mit der darin befindlichen Wasserpistole eine zielende Bewegung machte.“
Reicht das für einen schweren Raub nach §250 I StGB? Mangels „Waffe“ oder „sonst gefährlichem Werkzeug“ versuchte die Vorinstanz noch, die versteckte Spielzeugpistole unter „sonst ein Werkzeug oder Mittel“ zu subsumieren. Das aber kann nicht funktionieren:
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheiden als tatbestandsqualifizierende Drohungsmittel solche Gegenstände aus, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstands selbst, sondern auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht“
Es geht also im Ergebnis um die Frage, wie sich das objektive Erscheinungsbild darstellt. Und das funktioniert mit einer „grellbunten Wasserpistole“ nun einmal nicht.
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