Ein Schwerbehinderter hat nur Anspruch auf Befreiung von Mehr- und Nachtarbeit, wenn dies zur behinderungsgerechten Gestaltung seiner Arbeitszeit erforderlich ist. Dies ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Ein automatischer Freistellungsanspruch ergibt sich aus der Behindertenstellung nicht.
So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer vollzeitbeschäftigten Assistenzärztin in einem Krankenhaus. Die Ärztin wurde zusätzlich zu ihrer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden in der Fünf-Tage-Woche mehrmals monatlich zu Bereitschaftsdiensten mit Nachtarbeit herangezogen. Sie verlangte unter Berufung auf ihre Schwerbehinderteneigenschaft die Freistellung von Mehr- und Nachtarbeit.
Das BAG machte in seiner Entscheidung deutlich, dass der im Sozialgesetzbuch IX vorgesehene Freistellungsanspruch des Schwerbehinderten von Mehrarbeit nicht automatisch gilt. Die Freistellung von Mehrarbeit gewährleistet trotz kürzerer regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nicht notwendig den Gesundheitsschutz des schwerbehinderten Arbeitnehmers und dessen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Es muss vielmehr in jedem Einzelfall geprüft werden, ob dem Schwerbehinderten durch die Reduzierung der Mehrarbeit eine Erleichterung seines Krankheitsbildes zu Gute kommt. Hierzu muss die Vorinstanz nun die notwendigen Feststellungen treffen (BAG, 9 AZR 462/01).
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