Schenkung von GmbH-Anteilen an leitende Angestellte im Rahmen einer Nachfolgeregelung

Werden leitenden Angestellten, die Arbeitnehmer einer GmbH sind, unentgeltlich Anteile an der GmbH übertragen, ist zu entscheiden, ob die Anteile als Arbeitslohn zu versteuern sind oder ob es sich bei der Übertragung vielmehr um einen der Schenkungsteuer unterliegenden Vorgang handelt. In einem solchen Fall tendiert das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (3 V 276/21) wohl dazu, dass eine Schenkung und kein Arbeitslohn vorliegt.

Im Streitfall war die unentgeltliche Übertragung der GmbH-Anteile durch strategische Erwägungen zur Unternehmensfortführung veranlasst. Das FG hat es in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für ernstlich zweifelhaft erachtet, dass die Übertragung der Anteile bei den leitenden Angestellten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt,

  • wenn der Geschäftsanteilsübertragungsvertrag weder einen Grund für die Übertragung angibt noch eine Gegenleistung verlangt, noch regelt, dass die Übertragung der Anteile etwa für in der Vergangenheit oder in der Zukunft zu erwartende Dienste für die Gesellschaft erfolgen soll,
  • auch keine „Haltefrist“ dergestalt vereinbart wird, dass eine Veräußerung erst nach einer bestimmten Frist der Weiterbeschäftigung bei der GmbH erfolgen darf und „„
  • die Übertragung vielmehr „vorbehalts- und bedingungslos“ erfolgen soll.

Letztlich führt der Vorgang nach Auffassung des FG zu einer Übertragung der Anteile im Rahmen der Unternehmensnachfolge, die den Fortbestand des Unternehmens sichern soll. Für das Gericht stehen hier strategische Überlegungen im Vordergrund – der gesellschaftsrechtlich motivierten Schenkung liege eine Sonderrechtsbeziehung zugrunde, die auch selbstständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen kann und somit nicht zu Arbeitslohn führt.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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