Gemeinsame Wohnung und Trennung – Was ist mit dem Mietvertrag?

Gemeinsame Wohnung bei der Scheidung: Wenn sich ein Ehepaar eine Wohnung mietet, ist der Vermieter immer wieder sehr bedacht darauf, beide Ehepartner in den Mietvertrag als Mieter aufzunehmen. Nicht nur, weil er sich zwei Schuldner sichert, sondern sicherlich auch, weil damit im Streitfall beide als „Partei“ vor Gericht stehen und keiner von beiden als zur Verfügung steht. Sofern sich nun das Ehepaar trennt und scheiden lässt, haben die vergangenen Jahre gezeigt, dass der Vermieter weiterhin sehr gerne beide im Mietvertrag behält, auch wenn sich beide einigen, dass nur einer die Wohnung halten und übernehmen soll. Der Vermieter wurde insofern zur Zwangsverbindung, auch über die Scheidung hinaus.

Das hat sich mit einer Gesetzesänderung seit 2009 aber geändert – man ist als getrenntes paar nicht mehr über den Mietvertrag zwangsweise miteinander verbunden!

Hintergrund ist der zum 1.1.2009 geschaffene §1568a BGB. Dieser sieht vor (§1568a III Nr.1 BGB), dass die (ehemaligen) Ehegatten durch formlose Mitteilung an den Vermieter das Mietverhältnis hinsichtlich der Parteien umgestalten können: So kann einerseits nur noch einer von den bisherigen beiden Vertragspartnern als zukünftiger Partner benannt werden. Die Eheleute haben aber auch die Möglichkeit, durch Mitteilung an den Vermieter zu erreichen, dass derjenige, der bisher Vertragspartner war, von dem „ausgetauscht“ wird, der kein Verrtagspartner war.

Doch Vorsicht: Wenn man Klarheit haben möchte muss man sich darum kümmern! Wer sich einfach trennt, die Thematik des gemeinsamen Mietvertrages aber ignoriert, dem droht gleichwohl die schuldrechtliche Haftung für entstehende Mietverbindlichkeiten!

Der Vermieter hat das erst einmal so hinzunehmen, es ist aber zu beachten, dass ihm unter Umständen ein außerordentliches Kündigungsrecht (mit Frist) zusteht nach §1568a III 2 BGB. Dieses setzt allerdings einen wichtigen Grund voraus, kann also nicht willkürlich genutzt werden, nur weil überhaupt ein Parteiwechsel stattfand.

Auch sonst ist am Rande festzustellen, dass sich die wesentlichen Fragen rund um die Wohnung bei der Trennung vor allem im §1568a BGB findet (auch den §1361b BGB muss man dabei im Auge haben). So findet man hier die Regelung der Nutzungsentschädigung wenn der eine Ehegatte (als Eigentümer) dem anderen die Wohnung zur Nutzung überlässt sowie die Zuweisung an einen Ehepartner zur Wahrung des Kindeswohls oder zur Vermeidung unbilliger Härte.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.