Schadensersatz für Steuerberaterfehler auch nach Verfahrenseinstellung (§ 153a StPO)

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 28. März 2025 (Aktenzeichen 5 U 17/24) eine grundsätzliche Frage des Steuerberaterhaftungsrechts entschieden: Kann ein Mandant von seinem Steuerberater die Erstattung einer Zahlung verlangen, die er im Rahmen einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO geleistet hat, um ein Steuerstrafverfahren zu beenden? Das Gericht bejaht dies unter bestimmten Voraussetzungen und setzt damit klare Maßstäbe für die Ersatzfähigkeit von Aufwendungen, die zur Abwendung strafrechtlicher Risiken getätigt werden.

Übergangsgewinn mit Folgen

Der Kläger, ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Forderungsmanagement, hatte seine Steuererklärung für 2016 von der beklagten Steuerberatungsgesellschaft erstellen lassen. Dabei wurde ein Übergangsgewinn in Höhe von über 25 Millionen Euro nicht erklärt, was zu einem Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung führte. Obwohl der Kläger angab, sich auf seinen Steuerberater verlassen zu haben, sah sich die Staatsanwaltschaft zum Vorwurf des bedingten Vorsatzes veranlasst. Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht stand kurz vor dem Abschluss, als das Gericht eine Einstellung gegen Zahlung einer Auflage von 850.000 Euro anbot. Der Kläger willigte ein, um das Verfahren zu beenden und weitere berufliche und persönliche Konsequenzen – etwa den Widerruf seiner Anwaltszulassung oder die Belastung seiner Familie – zu vermeiden.

Der Kläger verlangte von der Steuerberatungsgesellschaft Schadensersatz in Höhe der gezahlten Auflage sowie seiner Anwaltskosten. Das Landgericht Hamburg gab der Klage nur teilweise statt und verneinte einen Ersatzanspruch für die Auflage mit der Begründung, der Kläger habe durch seine Zustimmung zur Einstellung ein überwiegendes Mitverschulden gezeigt. Das Oberlandesgericht korrigierte diese Sichtweise und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des vollen Betrags nebst Zinsen.

Haftung des Steuerberaters: Schutz vor strafrechtlichen Risiken

Das Gericht bestätigt zunächst den Grundsatz, dass Steuerberater ihre Mandanten nicht nur bei der Steueroptimierung unterstützen, sondern sie auch davor bewahren müssen, sich durch fehlerhafte Erklärungen strafbar zu machen. Diese Schutzpflicht erstreckt sich insbesondere auf komplexe steuerliche Sachverhalte, in denen Laien die Risiken nicht überschauen können. Der Steuerberater haftet daher für Schäden, die aus einer fehlerhaften Beratung resultieren – selbst dann, wenn der Mandant aufgrund des Fehlers leichtfertig im Sinne des § 378 AO handelt.

Entscheidend ist, dass der Mandant sich auf die Fachkompetenz des Beraters verlässt und keine eigene Kenntnis von der Rechtswidrigkeit seines Handelns hat. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger nachweislich bei der Beklagten nachgefragt, ob die Steuererklärung korrekt sei. Die Beklagte konnte nicht darlegen, dass der Kläger vorsätzlich gehandelt habe. Damit war die Auflage als direkte Folge der Pflichtverletzung ersatzfähig.

Zustimmung zur Verfahrenseinstellung

Das Gericht wendet die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für zivilrechtliche Vergleiche entwickelt hat, auf die Einstellung nach § 153a StPO an: Wenn ein Mandant unter dem Druck eines Strafverfahrens eine Zahlung leistet, um das Verfahren zu beenden, handelt es sich um eine vernünftige Reaktion auf die vom Berater verursachte Situation. Die Zustimmung zur Einstellung unterbricht daher nicht den Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden.

Das Oberlandesgericht betont, dass der Kläger vor einer schwierigen Abwägung stand: Einerseits bestand die Möglichkeit eines Freispruchs, andererseits drohten bei einer Verurteilung erhebliche berufliche und persönliche Konsequenzen. Angesichts der Unsicherheit über den Ausgang des Verfahrens und der bereits gescheiterten Versuche, die Staatsanwaltschaft und das Gericht von seiner Unschuld zu überzeugen, war die Annahme der Auflage keine ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion. Vielmehr handelte es sich um eine nachvollziehbare Schadensbegrenzungsmaßnahme.

Zumutbarkeit als entscheidender Maßstab

Das Landgericht hatte ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers angenommen, weil dieser das Verfahren hätte fortsetzen können. Das Oberlandesgericht widerspricht dieser Einschätzung und stellt klar, dass ein Mitverschulden nur dann in Betracht kommt, wenn dem Mandanten aussichtsreiche und zumutbare Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Hier war weder sicher, dass ein Rechtsmittel erfolgreich gewesen wäre, noch war dem Kläger die Fortsetzung des Verfahrens zumutbar.

Die Beklagte hatte argumentiert, im schlimmsten Fall hätte der Kläger wegen leichtfertiger Steuerverkürzung zu einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro verurteilt werden können. Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass die Geldbuße nach § 17 Abs. 4 OWiG den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen kann – und damit deutlich höher ausfallen könnte als die Auflage. Zudem waren die psychischen Belastungen für den Kläger und seine Familie sowie das Risiko des Widerrufs der Anwaltszulassung zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen war die Zustimmung zur Einstellung nicht vorwerfbar.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Grenzen für die Beraterhaftung?

Steuerberater haften für die Folgen ihrer Fehler auch dann, wenn diese zu strafrechtlichen Ermittlungen führen. Mandanten können Ersatz für Aufwendungen verlangen, die sie zur Abwendung strafrechtlicher Risiken tätigen, sofern diese Aufwendungen angemessen sind. Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass Gerichte die individuellen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen müssen – insbesondere die Frage, ob dem Mandanten eine Fortsetzung des Verfahrens zugemutet werden kann.

Steuerberater haben damit in komplexen Fällen besonders sorgfältig prüfen, ob ihre Mandanten alle steuerlichen Pflichten erfüllen. Andernfalls riskieren sie nicht nur zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, sondern auch die Kosten für die Bewältigung strafrechtlicher Konsequenzen. Mandanten wiederum sollten dokumentieren, dass sie sich auf ihren Berater verlassen haben, um später nachweisen zu können, dass sie keine eigene Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hatten.

Starkes Signal für den Mandantenschutz … erst einmal.

Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg stärkt vordergründig die Position von Mandanten, die durch Fehler ihrer Steuerberater in strafrechtliche Schwierigkeiten geraten. Es macht deutlich, dass die Zustimmung zu einer Verfahrenseinstellung keine automatische Haftungsbefreiung für den Berater bedeutet. Vielmehr kommt es auf die Zumutbarkeit an – und diese ist in Fällen mit existenziellen Risiken für den Mandanten oft nicht gegeben.

Bei genauem Nachdenken rächt sich solche Rechtsprechung aber: Steuerberater werden, wie Anwälte, zunehmend abwägen, welche Fälle bzw. Mandanten tragbar erscheinen. Die angenommenen Fälle werden immer weiter im Preis steigen, da man das Risiko „einpreist“, ein Effekt, der bei der Anwaltschaft schon länger zu beobachten ist. Wie kontraproduktiv dies für eine Gesellschaft ist, die auf solche Berufe angewiesen ist, zeigt sich sicherlich schnell.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

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