Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch

Strafbefreiender vom Versuch: Der Täter eines versuchten Delikts kann „durch die Aufgabe der weiteren Tatausführung strafbefreiend vom Versuch zurücktreten, wenn er freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt“ (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB). Bei der Frage, wann aber Freiwilligkeit vorliegt, ergeben sich mitunter Streitpunkte, etwa wenn der Täter äußere Umstände in seinen Entschluss, die Tat abzubrechen, einbezieht.

Wann ist ein strafbefreiender Rücktritt freiwillig?

Grundsätzlich gilt mit der ständigen Faustformel des Bundesgerichtshofs, dass Freiwilligkeit dann vorliegt, wenn der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist und er die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hält, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert, noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen (BGH, 2 StR 643/13, 4 StR 282/17, 1 StR 646/18).

In einer Pointierung lässt sich zum Thema „strafbefreiender Rücktritt“ mit dem BGH sagen, dass erst wenn durch von außen kommende Ereignisse aus Sicht des Täters ein Hindernis geschaffen wurde, welches der Tatvollendung zwingend entgegensteht, dieser nicht mehr Herr seiner Entschlüsse und eine daraufhin erfolgte Abstandnahme von der weiteren Tatausführung als unfreiwillig anzusehen (BGHm, 2 StR 284/19 und 1 StR 646/18).

Strafbefreiender Rücktritt: Rechtsanwalt Ferner zum Thema Strafbefreiender Rücktritt bei Versuch im Strafrecht

Auf keinen Fall darf ein strafbefreiender Rücktritt unterschätzt werden – hier steckt viel Potential für Revisionen!

Rücktritt vom Versuch und fehlgeschlagenen Versuch

Der (2 StR 402/14) hat sich mit einem der liebsten Themen der Revision in Strafsachen beschäftigt – strafbefreiender Rücktritt! Hierbei wurde zwar nichts neues festgestellt, aber der BGH muss gleichwohl die Instanzgerichte immer wieder an die Grundzüge zum Rücktritt vom Versuch erinnern. In Verbindung mit zwei weiteren Entscheidungen (BGH, 1 StR 329/15 sowie 4 StR 244/16) zeigen sich wesentliche Grundzüge, die von Gerichten zu beachten sind.

Rücktritt: Zum fehlgeschlagenen Versuch

Ein Rücktritt vom Versuch scheidet aus, wenn der tatbestandsmäßige Erfolg nach dem Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr herbeigeführt werden kann und der Täter dies erkennt oder er subjektiv eine Herbeiführung des Erfolgs nicht mehr für möglich hält; in diesen Fällen liegt ein sogenannter Fehlschlag vor:

Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (Rücktrittshorizont). Wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor (…) so dass ein Rücktritt vom Versuch nach allen Varianten des § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB ausscheidet. Mithin kommt es auf das Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an. – BGH, 1 StR 329/15

Nur wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Aussetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor  (…)

Die Strafkammer hat bereits übersehen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein strafbefreiender Rücktritt von vornherein ausgeschlossen ist, wenn – wovon die Kammer ausgegangen ist – der Versuch fehlgeschlagen ist. Liegt ein Fehlschlag vor, scheidet ein Rücktritt vom Versuch nach allen Varianten des § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB aus; umgekehrt kommt es nur dann, wenn ein Fehlschlag nicht gegeben ist, auf die Unterscheidung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch an (…)

BGH, 2 StR 402/14

Ist der Versuch nicht in diesem Sinne fehlgeschlagen, kommt es sodann nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch an.

Strafbefreiender Rücktritt: Zur Annahme des beendeten Versuchs

Im Zusammenhang mit dem beendeten Versuch ist daran zu erinnern, dass ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch auch dann möglich ist, wenn der Täter von weiteren Handlungen allein deshalb absieht, weil er sein außertatbestandsmäßiges Handlungsziel bereits erreicht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221), insgesamt ist wie folgt abzugrenzen:

  • Ein unbeendeter Versuch, bei dem allein der Abbruch der begonnenen Tathandlung zum strafbefreienden Rücktritt führt, liegt vor, wenn der Täter nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Taterfolgs erforderlich ist.
  • Ein beendeter Versuch, bei dem der Täter für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch den Eintritt des Taterfolgs durch eigene Rettungsbemühungen verhindern oder sich zumindest freiwillig und ernsthaft darum bemühen muss (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB), ist hingegen anzunehmen, wenn er zu diesem Zeitpunkt den Erfolgseintritt bereits für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht (siehe zusammenfassend nur BGH, 4 StR 464/18).

Allen Fällen ist am Ende gemeinsam, dass es maßgeblich auf das Vorstellungsbild des Täters im Zeitpunkt unmittelbar nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ankommt: Hier kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts allein darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (st. Rspr., zusammenfassend mWn siehe etwa BGH, 6 StR 43/20 und 4 StR 408/21), dazu beispielhaft vertiefend:

Die Annahme eines beendeten Versuchs ist aber auch für sich genommen rechtlich nicht tragfähig. (…) Dies war rechtsfehlerhaft, denn auch bei der Beurteilung, ob der Tatversuch beendet ist, ist allein das Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung maßgeblich (…) 

Ein Versuch ist mithin nur dann beendet, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung die tatsächlichen Umstände, die den Erfolgseintritt nahelegen, erkennt oder wenn er den Erfolgseintritt in Verkennung der tatsächlichen Ungeeignetheit der Handlung für möglich hält. – BGH, 2 StR 402/14

Auf keinen Fall ausreichend ist es, festzustellen, den Angeklagten sei bewusst gewesen, „eine derart schwere Straftat begangen zu haben, dass sie ins Gefängnis kommen würde“. Aus ihrer Sicht habe sie damit, „gemessen an ihrem Rücktrittshorizont“, ihr Ziel erreicht (dazu BGH, 6 StR 431/21). Allerdings ist – in engen zeitlichen Grenzen – auch eine Korrektur des Rücktrittshorizonts möglich: So ist der Versuch eines Tötungsdelikts nicht beendet, wenn der Täter zunächst irrtümlich den Eintritt des Todes für möglich hält, aber „nach alsbaldiger Erkenntnis seines Irrtums“ von weiteren Ausführungshandlungen Abstand nimmt (BGH, 4 StR 397/18).

Rücktritt: Abgrenzung Beendeter und unbeendeter Versuch beim Tötungsdelikt

Für die Frage, ob ein Versuch unbeendet oder beendet ist, kommt es maßgeblich darauf an, welche Vorstellung der Täter nach seiner letzten Ausfüh- rungshandlung von der Tat hat, damit ein strafbefreiender Rücktritt geprüft werden kann:

Danach liegt ein unbeendeter Versuch vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung noch nicht alles getan hat, was zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist; in die- sem Fall kann er allein durch das freiwillige Unterlassen weiterer auf den Tat- erfolg abzielender Handlungen strafbefreiend vom Versuch zurücktreten (…) Hält er dagegen den Eintritt des Taterfolgs für möglich, so ist der Versuch beendet. Der strafbefreiende Rücktritt setzt dann voraus, dass der Täter den Taterfolg freiwillig durch aktives Tun verhindert (…) oder zumindest entsprechende ernsthafte Bemühungen entfaltet, wenn der Erfolg ohne sein Zutun ausbleibt (…) – BGH, 4 StR 244/16

Die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch bestimmt sich nach dem Vorstellungsbild des Täters nach dem Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung, dem sogenannten Rücktrittshorizont. Bei einem Tötungsdelikt liegt demgemäß ein unbeendeter Versuch, bei dem allein der Abbruch der begonnenen Tathandlung zum strafbefreienden Rücktritt führt, dann vor, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Todes erforderlich oder zumindest ausreichend ist.

Ein Tötungsversuch, bei dem der Täter für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch den Tod des Opfers durch eigene Rettungsbemühungen verhindern oder sich darum zumindest freiwillig und ernsthaft bemühen muss, ist hingegen nicht nur dann anzunehmen, wenn der Täter den Eintritt des Todes bereits für möglich hält, sondern auch dann, wenn er sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Handelns macht, weil ihm ein Tod des Opfers gleichgültig ist – BGH, 3 StR 645/14

Rücktritt vom Versuch bei mehreren Tätern

Ein strafbefreiender Rücktritt kann auch bei Mittäterschaft eine Rolle spielen:

Da ein Rücktritt unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 StGB auch schon dann in Betracht kommt, wenn es die Beteiligten einvernehmlich unterlassen, weiter zu handeln, hängt die Entscheidung der Frage, ob darin ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch gesehen werden kann, wiederum entscheidend vom Vorstellungsbild der Täter nach der letzten von ihnen vorgenommenen Ausführungshandlung ab:

Gehen sie zu diesem Zeitpunkt davon aus, noch nicht alles getan zu haben, was nach ihrer Vorstellung zur Herbeiführung des Taterfolgs erforderlich oder zumindest ausreichend ist, liegt also ein unbeendeter Versuch vor, so können sie durch bloßes Nichtweiterhandeln zurücktreten. Lässt sich das Vorstellungsbild der Täter, das auch für die Beurteilung der Freiwilligkeit eines Rücktritts von Bedeutung ist, im maßgeblichen Zeitpunkt den Feststellungen nicht entnehmen, so hält das Urteil insoweit sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, weil es die revisionsrechtliche Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts nicht ermöglicht- BGH, 4 StR 244/16

Das Vorstellungsbild des Täters in der Revision

Lässt sich das maßgebliche Vorstellungsbild den Feststellungen nicht in ausreichender Weise entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand:

Will der Tatrichter die Annahme eines beendeten Versuchs darauf stützen, dass sich der Täter im Augenblick des Verzichts auf eine mögliche Weiterführung der Tat keine Vorstellung von den Folgen seines bisherigen Verhaltens gemacht hat, muss auch diese gedankliche Indifferenz gegenüber dem bis dahin angestrebten oder doch zumindest in Kauf genommenen Eintritt des Taterfolgs als innere Tatsache positiv festgestellt sein.

Diese positive Feststellung darf nicht mit dem Fall gleichgesetzt werden, dass zu dem Vorstellungsbild des Angeklagten keine Feststellungen getroffen werden können, da es dann noch Raum für die Anwendung des Zweifelssatzes gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 – 1 StR 58/21, NStZ-RR 2021, 272, 273; Beschluss vom 27. Januar 2014 – 4 StR 565/13, NStZ-RR 2014, 202, 203; Beschluss vom 18. Dezember 2013 – 4 StR 469/13, NStZ 2014, 143, jeweils mwN).

BGH, 4 StR 408/21

Abbruch der Handlung bei Zeugen

Alleine die Feststellung, ein Angeklagter sei davongerannt, nachdem er Zeugen erblickt habe, lässt nicht erkennen, ob nach seiner Vorstellung nach dem Ende seiner letzten Ausführungshandlung die Tat mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln noch hätte vollendet werden können und er durch freiwilliges Abstandnehmen von weiteren Ausführungshandlungen vom Versuch der räuberischen strafbefreiend zurückgetreten ist, oder ob er erkannt hat oder subjektiv davon ausging, dass eine Vollendung nicht mehr möglich, der Versuch also fehlgeschlagen war und ein strafbefreiender Rücktritt schon deshalb von vorneherein ausscheidet (zu alledem: BGH, 2 StR 449/94, 4 StR 346/12 und 2 StR 122/22).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.