Der Bundesgerichtshof (XI ZR 231/16) teilt in einer Pressemitteilung mit:
Das Landgericht Düsseldorf hat die beklagte Bank mit Urteil vom 8. Juli 2015 (12 O 341/14, juris) auf Antrag des Klägers, eines nach § 4 UKlaG eingetragenen Verbrauchervereins, verurteilt, es zu unterlassen, in ihren Formularverträgen mit Verbrauchern zu einem sog. Individual-Kredit die Erhebung eines einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrags vorzusehen und zu verlangen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 28. April 2016 (6 U 152/15, juris) die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Nach Zurücknahme der von der Beklagten eingelegten Revision ist das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf rechtskräftig.
Damit ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (6 U 152/15, hier bei uns) rechtskräftig.
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