Der Reisende hat ein Kündigungsrecht wegen nicht voraussehbarer höherer Gewalt, wenn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das schädigende Ereignis (zum Beispiel Wirbelsturm) eintreten wird.
Eine "überwiegende" Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich. Medienberichte, wonach das Reiseziel Kuba zwischen zwei Wirbelstürmen liege und sich auf Kuba 620.000 Menschen auf der Flucht befänden, berechtigen zum Beispiel zur Kündigung des Reisevertrags (AG Neuwied, 4 C 27/06).
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