Der Bundestag berät zur Zeit eine Reform des Umwelt-Strafrechts, die auf eine EU-Richtlinie zurückgeht. Zu finden ist die Angelegenheit unter der Drucksache 17/5391 und im Kern geht es um folgende nennenswerten Änderungen:
- Der Verstoß gegen behördliche Auflagen wird zunehmend unter Strafe gestellt
- Die Tatbestandsmerkmale werden ausgeweitet, so dass die Strafbarkeit früher erreicht wird (Beispiele: Bisher ist eine „Fruchschädigung“ beim §326 StGB nötig, in Zukunft reicht eine Fortpfanzungsgefährdung. Oder beim §311 StGB wo „schädigen“ durch die zufügung erheblicher Schäden ersetzt wird).
- Subventionsbetrug: BGH zur Reichweite des Vermögensschadens nach § 264 StGB - 16. Februar 2026
- Reichweite eines Verjährungseinredeverzichts bei Haftung von Geschäftsführern nach § 64 GmbHG a.F. - 16. Februar 2026
- Sexueller Missbrauch an Schulen: Ideen für ein Schutzkonzept aus der Praxis - 15. Februar 2026
