Vereinsrecht: Haftungsfragen bei Vereinsfahrten – Zum Gefälligkeitsverhältnis

Der (III ZR 346/14) konnte sich endlich einmal umfassend zum Themenkomplex der Gefälligkeit im Alltag in Abgrenzung zum rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnis äussern. Bei der Gelegenheit wurde dann auch die Thematik der Geschäftsführung ohne Auftrag mit angesprochen, meines Wissens wurde insoweit nun erstmalig durch den BGH klargestellt, dass es auch die Gefälligkeit ohne Auftrag gibt (die Literatur vertrat dies schon früher).

Hintergrund ist die Frage des Anspruchs auf Aufwandsersatz, wenn man Vereinsmitglieder privat zu Aktivitäten, etwa auswärtigen Spielen, fährt. Hier sieht der BGH eine eindeutige Gefälligkeit mit der keine Verbindlichkeiten einher gehen:

Wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Fami-lienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, handelt es sich grundsätzlich – auch im Verhältnis zum Sportverein – um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, sodass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein (hier: Ersatz eines Verkehrsunfallschadens) ausscheiden.

Es stehen also bei einem Unfall keine Ansprüche gegen den Verein zur Verfügung, was vom Ergebnis her auch nicht sonderlich überraschend ist.

Im Übrigen gibt die Entscheidung nochmals einiges für die zu leistende Abgrenzung her, wobei dann auch die Gefälligkeit ohne Auftrag herausgearbeitet wird.

Zur Gefälligkeit

Im Bereich der rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse wird zwischen einem Auftrags- und einem Gefälligkeitsverhältnis unterschieden. Ob jemand für einen anderen ein Geschäft im Sinne des § 662 BGB besorgt oder jemandem nur eine (außerrechtliche) Gefälligkeit erweist, hängt vom Rechtsbin-dungswillen ab. Maßgeblich ist insoweit, wie sich dem objektiven Beobachter – nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte – das Handeln des Leistenden darstellt. Eine vertragliche Bindung wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Leistungszusage verlässt oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Ist dies hingegen nicht der Fall, kann dem Handeln der Beteiligten nur unter besonderen Umständen ein rechtlicher Bindungswillen zugrunde gelegt werden. Ein Bindungswille wird deshalb in der Regel beim sogenannten Gefälligkeitshandeln des täglichen , bei Zusagen im gesellschaftlichen Bereich oder bei Vorgängen, die diesen ähnlich sind, zu verneinen sein (…)

„Gefälligkeit ohne Auftrag“

Genauso muss, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, im Bereich der gesetzlichen Schuldverhältnisse zwischen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff BGB und der (außerrechtlichen) Gefälligkeit ohne Auftrag unterschieden werden. Maßgeblich ist insoweit ebenfalls, wie sich dem objektiven Beobachter – nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte – das Handeln des Leistenden darstellt. Die Abgrenzung erfolgt unter Berücksichtigung unter anderem der Art der Tätigkeit, ihrem Grund und Zweck, ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung für den Geschäftsherrn, der Umstände, unter denen sie erbracht wird, und der dabei entstehenden Interessenlage der Parteien. Gefälligkeiten des täglichen Lebens oder vergleichbare Vorgänge können insoweit regelmäßig den Tatbestand der §§ 677 ff BGB nicht erfüllen. Hierbei kann dahinstehen, ob die Wertungen, die über das Vorliegen des gesetzlichen Schuldverhältnisses der Geschäftsführung ohne Auftrag oder des Nichtschuldverhältnisses der „Geschäftsführung aus Gefälligkeit“ bestimmen, im Rahmen eines normativen Ver-ständnisses des Begriffs des „Geschäfts“ im Sinne des § 677 BGB (so Staudinger/Bergmann, BGB, Neubearbeitung 2015, Vorbem zu §§ 677 ff Rn. 111; sie-he auch Erman/Dornis, BGB, 14. Aufl., § 677 Rn. 3; Schmid, Die Geschäftsführung ohne Auftrag, Rn. 1145 ff) oder im Rahmen des „Geschäftsübernahmewillens“ (so Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., Einf v § 677 Rn. 2; Gehrlein in Bam-berger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 677 Rn. 1; Beuthien in Soergel, BGB, 13. Aufl., § 677 Rn. 4 iVm Fn. 20) berücksichtigt werden.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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