Eine Räumungsfrist kann ausnahmsweise auch versagt werden,wenn dem Mieter durch die Räumungsvollstreckung die Obdachlosigkeit droht.
So urteilte das Landgericht Berlin (Beschluss vom 9.7.2019, 67 T 69/19). Die Richter trafen die Entscheidung in einem Fall, in dem der Mieter seit über fünf Jahren die Wohnung rechtswidrig vorenthielt, ohne hierfür eine Nutzungsentschädigung zu zahlen.
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