Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss (3 StR 222/23) klargestellt, dass bei der Prüfung des gewerbsmäßigen Handelns im Sinne von § 18 Abs. 7 Nr. 2 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) auch die Preiskalkulation des Angeklagten unter Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs herangezogen werden kann.
Dies bedeutet, dass der BGH es für zulässig hält, die wirtschaftlichen Vorteile, die der Angeklagte durch wiederholte Straftaten erzielen wollte, in die Bewertung einzubeziehen. Dabei ist entscheidend, dass der Angeklagte eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang schaffen wollte.
Wichtig ist auch, dass es für die Feststellung der Gewerbsmäßigkeit nicht darauf ankommt, ob der Angeklagte diese Einkünfte auch legal durch Einholung der erforderlichen Genehmigungen hätte erzielen können. Ebenso spielt es keine Rolle, ob die Voraussetzungen für den geplanten Vorsteuerabzug tatsächlich vorlagen. Es geht allein um die vom Täter beabsichtigte wirtschaftliche Lage infolge der Straftaten.
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