Prozessrecht: Prozessvergleich nach §278 Abs.6 ZPO kann nur schriftsätzlich zu Stande kommen
Und mal wieder eine Mischung aus prozessualem Detail und kleiner Haftungsfalle: Der BGH (VI ZR 326/14) hält in seinem Leitsatz fest: Ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Fall 2 ZPO kann nur durch Annahme des schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts mit Schriftsatz der Parteien wirksam geschlossen werden. Um die Entscheidung zu verstehen, muss … Prozessrecht: Prozessvergleich nach §278 Abs.6 ZPO kann nur schriftsätzlich zu Stande kommen weiterlesen
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