Prozesskosten für einen gewerblichen Rechtsstreit sind gewöhnliche Betriebsausgaben, die aus dem Unternehmen aufzubringen sind. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt deshalb nur bei insolvenzreifen Unternehmen in Betracht.
Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg den Antrag eines Unternehmens auf Zahlung von Prozesskostenhilfe ab. Das Unternehmen hatte geltend gemacht, es wolle eine Klage auf Schadenersatz in erheblicher Höhe aus einem angeblichen Liefervertrag einreichen, könne aber die dafür erforderlichen Kosten nicht tragen.
Das OLG ließ dies für die Gewährung von Prozesskostenhilfe noch nicht ausreichen. Es machte deutlich, dass die Kosten einer Prozessführung aus den Einnahmen des Gewerbes zu bestreiten sind. Es handelt sich dabei um ganz normale Betriebskosten. Reichen die Einnahmen des Unternehmens nicht aus, müssen andere unternehmerische Entscheidungen zur Finanzierung getroffen werden. Die Überbürdung solcher Betriebsausgaben auf die Staatskasse kommt erst in Betracht, wenn das Unternehmen anderenfalls insolvent wäre. Dies hatte das Unternehmen im vorliegenden Fall nicht ausreichend glaubhaft gemacht (OLG Nürnberg, 6 W 3409/02).
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht, IT-Arbeitsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).