Prozesskostenhilfe: Bewilligung nur für insolvenzreife Unternehmen möglich

Prozesskosten für einen gewerblichen Rechtsstreit sind gewöhnliche Betriebsausgaben, die aus dem Unternehmen aufzubringen sind. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt deshalb nur bei insolvenzreifen Unternehmen in Betracht.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg den Antrag eines Unternehmens auf Zahlung von Prozesskostenhilfe ab. Das Unternehmen hatte geltend gemacht, es wolle eine auf Schadenersatz in erheblicher Höhe aus einem angeblichen Liefervertrag einreichen, könne aber die dafür erforderlichen Kosten nicht tragen.

Das OLG ließ dies für die Gewährung von Prozesskostenhilfe noch nicht ausreichen. Es machte deutlich, dass die Kosten einer Prozessführung aus den Einnahmen des Gewerbes zu bestreiten sind. Es handelt sich dabei um ganz normale Betriebskosten. Reichen die Einnahmen des Unternehmens nicht aus, müssen andere unternehmerische Entscheidungen zur Finanzierung getroffen werden. Die Überbürdung solcher Betriebsausgaben auf die Staatskasse kommt erst in Betracht, wenn das Unternehmen anderenfalls insolvent wäre. Dies hatte das Unternehmen im vorliegenden Fall nicht ausreichend glaubhaft gemacht (OLG Nürnberg, 6 W 3409/02).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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