Probezeitvereinbarung im zweiten Berufsausbildungsverhältnis

Das Aachen (5 Ca 1237/19) konnte zur Probezeit im Ausbildungsverhältnis festhalten:

  1. Jedes Ausbildungsverhältnis beginnt grundsätzlich mit einer Probezeit, § 20 BBiG. Diese Probezeit soll beiden Vertragspartnern – Auszubildenden und Ausbildenden – die Gelegenheit geben, die für das Ausbildungsverhältnis im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen (BT-Drucks. 15/4725, S. 35).
  2. Die Notwendigkeit für eine solche wechselseitige Prüfung kann ausnahmsweise entfallen, wenn die Parteien nach einer rechtlichen erneut ein Ausbildungsverhältnis begründen und zu dem vorangegangenen Ausbildungsverhältnis ein derart enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass es sich tatsächlich um ein einheitliches Ausbildungsverhältnis handelt, teleologische Reduktion des § 20 BBiG.
  3. Die Vereinbarung einer erneuten Probezeit ist dann unzulässig (BAG, Urteil vom 12.02.2015 – 6 AZR 831/13).

Das Arbeitsgericht führt aus:

Gemäß § 20 Satz 1 BBiG beginnt ein Berufsausbildungsverhältnis mit der Probezeit. Dieser (gesetzliche) Grundsatz gilt jedoch – untechnisch gesprochen – nicht uneingeschränkt. So wird die Vereinbarung einer Probezeit zu Beginn eines zweiten Berufsausbildungsverhältnisses zwischen denselben Parteien unter bestimmten Voraussetzungen für unzulässig gehalten (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.08.2010 – 4 Sa 120/10 – juris). In einer Entscheidung vom 12.02.2015 hat das Bundesarbeitsgericht zu der Frage der Zulässigkeit einer erneuten Vereinbarung einer Probezeit Stellung genommen (BAG, Urteil vom 12.02.2015 – 6 AZR 831/13 – juris mit Nachweisen zum Meinungsstand in Schrifttum und Rechtsprechung). Hiernach gelten für die Beurteilung der Zulässigkeit einer erneuten Probezeitvereinbarung folgende Grundsätze:

Das Bundesarbeitsgericht führt in der genannten Entscheidung zunächst aus, dass der Wortlaut des § 20 Satz 1 BBiG allein an den (rechtlichen) Bestand des Ausbildungsverhältnisses anknüpfe und demnach jedes nach einer rechtlichen Unterbrechung neu begründete Ausbildungsverhältnis erneut mit einer Probezeit beginne mit der Folge, dass eine Probezeit einschränkungslos vereinbart werden müsse.

Weil – so das Bundesarbeitsgericht weiter – eine solch enge, allein am Wortlaut haftende Auslegung dem gesetzlichen Zweck des § 20 Satz 1 BBiG nicht gerecht würde, sei die Vorschrift teleologisch zu reduzieren: Die in § 20 Satz 1 BBiG angeordnete Probezeit solle einerseits sicherstellen, dass der Ausbildende den Auszubildenden dahingehend überprüfen kann, ob dieser für den zu erlernenden Beruf geeignet ist (vgl. BT-Drucks. V/4260 S. 10) und sich in das betriebliche Geschehen mit seinen Lernpflichten einordnen kann. Andererseits müsse die Prüfung, ob der gewählte Beruf seinen Vorstellungen und Anlagen entspricht, auch dem Auszubildenden möglich sein. Letztlich solle die Probezeit beiden Vertragspartnern ausreichend Gelegenheit einräumen, die für das Ausbildungsverhältnis im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen (BT-Drucks. 15/4752 S. 35).

Von diesem Gesetzeszweck ausgehend sei eine erneute Vereinbarung einer Probezeit bei Vereinbarung eines rechtlich neuen Berufsausbildungsverhältnisses unzulässig, wenn zu einem vorherigen Ausbildungsverhältnis derselben Parteien ein derart enger sachlicher Zusammenhang bestehe, dass es sich sachlich um ein Berufsausbildungsverhältnis handele. In einem solchen Fall sei kein Grund ersichtlich, die wechselseitige Prüfung der wesentlichen Umstände des Ausbildungsverhältnisses ein weiteres Mal vorzunehmen und dem Ausbildenden die Möglichkeit zur entfristeten ordentlichen Kündigung ohne Kündigungsgrund einzuräumen. Ob der enge sachliche Zusammenhang vorliege, sei wiederum anhand der Umstände des Einzelfalls festzustellen. Zu berücksichtigen seien dabei der Anlass für und die absolute Dauer der Unterbrechung zwischen den Ausbildungsverhältnissen, mögliche Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses oder der betreffenden Branche und die Frage, ob die Beendigung des vorherigen Ausbildungsverhältnisses auf Veranlassung des Ausbilders oder des Auszubildenden erfolgt sei (BAG, Urteil vom 12.02.2015 – 6 AZR 831/13 –, Rn. 28 ff, juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. 

Arbeitsgericht Aachen, 5 Ca 1237/19
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.