Ein Strafbefehlsverfahren bietet der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, Bagatell- und Standardfälle ohne mündliche Verhandlung zu erledigen. Doch was geschieht, wenn der Beschuldigte Einspruch einlegt und das Verfahren in eine Hauptverhandlung übergeht? Das Landgericht Koblenz (1 Qs 45/25) hat nun hervorgehoben, dass in solchen Fällen ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger bestehen kann – selbst wenn der Angeklagte bereits einen Wahlverteidiger hat.
Von der schriftlichen Entscheidung zur mündlichen Verhandlung
Der Angeklagte war durch Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz wegen gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Nachstellung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Gegen diesen Strafbefehl legte er form- und fristgerecht Einspruch ein. Sein Wahlverteidiger beantragte daraufhin, ihn als Pflichtverteidiger beizuordnen, und kündigte an, im Falle der Beiordnung das Wahlmandat niederzulegen. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, da der Angeklagte bereits verteidigt gewesen sei und eine notwendige Verteidigung nicht vorliege.
Das Landgericht Koblenz sah dies anders und hob die Entscheidung auf. Es argumentierte, dass die Schutzbedürftigkeit des Angeklagten, die im schriftlichen Strafbefehlsverfahren zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers führen kann, auch nach Einspruch in die Hauptverhandlung fortwirkt. Die Besonderheiten des Verfahrens nach Einspruch – insbesondere das Fehlen des Verschlechterungsverbots und die abweichenden Beweisregeln – begründeten eine besondere Schwierigkeit der Rechtslage, die eine notwendige Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO erfordere.
Strafbefehlsverfahren und notwendige Verteidigung
Das Strafbefehlsverfahren ist ein beschleunigtes und schriftliches Verfahren, das ohne Hauptverhandlung auskommt. Gemäß § 408b StPO ist dem Angeschuldigten ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn das Gericht erwägt, eine Freiheitsstrafe zu verhängen und der Beschuldigte noch keinen Verteidiger hat. Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte zwar bereits einen Wahlverteidiger, doch das Landgericht Koblenz betonte, dass die Schutzbedürftigkeit, die im schriftlichen Verfahren besteht, nicht mit dem Erlass des Strafbefehls endet.
Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung der notwendigen Verteidigung im Jahr 2019 klargestellt, dass es sich bei § 408b StPO um einen Fall der notwendigen Verteidigung handelt. Die Kammer führte aus, dass diese Schutzbedürftigkeit zwar zunächst aus der Schriftlichkeit des Verfahrens resultiert. Nach Einspruch jedoch treten andere Aspekte in den Vordergrund: Die Hauptverhandlung nach Einspruch unterliegt besonderen prozessualen Regeln, die für den Angeklagten eine erhöhte Komplexität mit sich bringen.
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Hauptverfahren nach Einspruch ist keine „normale“ Verhandlung
Anders als in einem regulären Strafverfahren gelten nach Einspruch gegen einen Strafbefehl abweichende Verfahrensregeln. So besteht etwa kein Verschlechterungsverbot (§ 411 Abs. 4 StPO), was bedeutet, dass das Gericht eine höhere Strafe verhängen kann als im Strafbefehl vorgesehen. Zudem gelten Erleichterungen bei der Beweisaufnahme (§ 411 Abs. 2 S. 2 StPO i. V. m. § 420 StPO), die das Beweisantragsrecht und den Unmittelbarkeitsgrundsatz einschränken. Diese Besonderheiten, so das Gericht, begründen eine besondere Schwierigkeit der Rechtslage, die eine notwendige Verteidigung erfordert.
Das Landgericht verwies darauf, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung der Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft und dem Gericht gegenübersteht – eine Situation, die ohne anwaltliche Vertretung kaum zu bewältigen ist. Zwar kann der Angeklagte den Einspruch zurücknehmen, doch dies setzt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft voraus (§ 411 Abs. 3 S. 2 StPO i. V. m. § 303 StPO). Diese Abhängigkeit unterstreicht die erhöhte Schutzbedürftigkeit des Angeklagten, der sich plötzlich in einem Verfahren wiederfindet, das zwar mündlich geführt wird, aber nicht den üblichen Regeln folgt.
Schutzbedürftigkeit besteht weiterhin
Das Gericht lehnte die Auffassung ab, dass die notwendige Verteidigung mit dem Erlass des Strafbefehls ende. Vielmehr sei der Schutzgedanke des § 408b StPO auf das nachfolgende Hauptverfahren zu übertragen. Der Gesetzgeber habe zwar in anderen Verfahren – etwa im beschleunigten Verfahren (§ 418 Abs. 4 StPO) oder im Wiederaufnahmeverfahren (§ 364a StPO) – explizit geregelt, dass die Pflichtverteidigerbestellung auf das jeweilige Verfahren beschränkt ist. Eine solche Einschränkung fehle jedoch in § 408b StPO.
Die Kammer argumentierte, dass es wertungswidersprüchlich wäre, einem Angeklagten im schriftlichen Verfahren einen Pflichtverteidiger zu bestellen, ihm diesen Schutz aber in der anschließenden Hauptverhandlung zu verweigern – obwohl dort eine Freiheitsstrafe droht und das Verfahren komplexere prozessuale Herausforderungen birgt. Dies gelte umso mehr, als im vorliegenden Fall bereits eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt worden war, die im Hauptverfahren sogar verschärft werden könnte.

Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger
Interessant ist, dass das Gericht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers auch dann für möglich hielt, wenn der Angeklagte bereits einen Wahlverteidiger hat. Voraussetzung ist wie üblich, dass dieser bereit ist, im Falle der Beiordnung sein Wahlmandat niederzulegen (was konkludent im Antrag auf Beiordnung enthalten ist). Diese Lösung ermöglicht es, Kontinuität in der Verteidigung zu wahren, ohne dass der Angeklagte auf seinen gewählten Verteidiger verzichten muss.
Die Entscheidung hat praktische Bedeutung für die Verteidigungspraxis: Anwälte, die ihre Mandanten im Strafbefehlsverfahren vertreten, müssen im Einzelfall prüfen, ob nach Einspruch ein Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger sinnvoll ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Freiheitsstrafe im Raum steht und das Verfahren prozessuale Besonderheiten aufweist, die eine anwaltliche Vertretung unerlässlich machen.
Pflichtverteidigung bei Strafbefehls-Einspruch
Das Landgericht Koblenz hat mit seiner Entscheidung einen wichtigen Beitrag zur Klärung der Rechte von Angeklagten im Strafbefehlsverfahren geleistet – im Sinne der Betroffenen!
Die Fortwirkung der notwendigen Verteidigung nach Einspruch ist nicht nur eine Frage der Systematik, sondern auch des Vertrauensschutzes. Wer im schriftlichen Verfahren einen Anspruch auf anwaltliche Vertretung hat, darf nicht allein deshalb schutzlos gestellt werden, weil das Verfahren in eine Hauptverhandlung übergeht.
Die Entscheidung unterstreicht, dass das Strafbefehlsverfahren kein isoliertes Stadium ist, sondern in ein Gesamtverfahren eingebettet bleibt. Die Besonderheiten dieses Verfahrens – von der Schriftlichkeit bis hin zu den abweichenden Beweisregeln – erfordern auch nach Einspruch eine professionelle Verteidigung. Damit stärkt das Gericht die Rechte des Angeklagten und sorgt für eine konsistente Anwendung der Regeln zur notwendigen Verteidigung.
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