Wer einen blinden oder hilflosen Angehörigen zu Hause pflegt, dem steht unter bestimmten Voraussetzungen der Pflegepauschbetrag von 924 Euro im Jahr zu. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Pflege unentgeltlich erfolgt und dass der Steuerpflichtige die Behinderung entsprechend den Angaben des § 65 Absatz 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung belegt.
Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Nach § 65 Absatz 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung hat der Steuerpflichtige das gesundheitliche Merkmal “hilflos” durch einen Hinweisausweis nach dem Schwerbehindertengesetz, der mit dem Merkzeichen “H” gekennzeichnet ist oder durch einen Bescheid der für die Durchführungen zuständigen Behörde, der die entsprechende Feststellung enthält, nachzuweisen (BFH, III R 9/02).
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