Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Presseberichterstattung über Clankriminalität

Unwahre Tatsachenbehauptungen und ihre Grenzen: Das Landgericht (LG) Berlin II hat mit Urteil vom 20. Februar 2025 (Az. 27 O 74/24) eine zentrale Entscheidung zur Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen Medien über mutmaßliche Clanmitglieder berichten dürfen. Im Mittelpunkt stand die Abwägung zwischen Meinungs- und Pressefreiheit auf der einen Seite sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der anderen.

Konkret ging es um die Frage, ob eine Zeitung behaupten darf, der Kläger sei ein Verwandter einer Person, die zuvor strafrechtlich angeklagt, aber freigesprochen worden war. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und stellte fest, dass es sich bei der veröffentlichten Aussage um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, für die die Beklagte keine ausreichenden Beweise erbringen konnte. Damit bejahte das Gericht einen Unterlassungsanspruch des Klägers und untersagte der Zeitung, die fragliche Äußerung weiter zu verbreiten.

Sachverhalt

Der Kläger, eine Privatperson ohne eigene strafrechtliche Verwicklung, wehrte sich gegen einen Zeitungsbericht, in dem er als Bruder bzw. Cousin eines Mannes bezeichnet wurde, der in einem viel beachteten Verfahren vom Vorwurf krimineller Machenschaften freigesprochen worden war.

Die Zeitung veröffentlichte zunächst die Behauptung, der Kläger sei der Bruder des Freigesprochenen. Nachdem dies bestritten wurde, änderte sie den Artikel und sprach von einem Cousin-Verhältnis. Der Kläger forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die jedoch verweigert wurde. Daraufhin klagte er auf Unterlassung und argumentierte, dass die Berichterstattung ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletze, weil sie unwahre Tatsachen über ihn verbreite und ihn ohne eigenes Zutun in ein kriminalitätsnahes Umfeld rücke.

Die Beklagte verteidigte sich mit der Behauptung, das Cousin-Verhältnis sei zutreffend. Dies wurde durch eine eidesstattliche Versicherung des angeblichen Verwandten untermauert. Außerdem argumentierte die Zeitung, dass die Aussage nicht ehrenrührig sei und somit auch keine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliege.

Rechtliche Bewertung

1. Unwahre Tatsachenbehauptung – Abgrenzung zur Meinungsfreiheit

Zentral für die Entscheidung war die Frage, ob es sich bei der streitigen Äußerung um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt.

Das Gericht stellte fest, dass die Behauptung über eine familiäre Verbindung eine überprüfbare Tatsache darstellt, die entweder wahr oder falsch ist. Im Gegensatz zu einer Meinungsäußerung, die grundsätzlich durch Art. 5 Abs. 1 GG besonders geschützt ist, genießt eine unwahre Tatsachenbehauptung keinen verfassungsrechtlichen Schutz.

Da die Beklagte für die Wahrheit der Behauptung beweispflichtig war und keinen ausreichenden Nachweis erbringen konnte, wurde die Äußerung als unzulässig eingestuft. Insbesondere wurde die vorgelegte eidesstattliche Versicherung nicht als ausreichender Beweis gewertet, da sie lediglich im einstweiligen Verfügungsverfahren, nicht aber im Hauptsacheverfahren zur vollen Beweisführung geeignet ist.

2. Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Das Gericht betonte, dass auch eine vermeintlich neutrale Tatsachenbehauptung das Persönlichkeitsrecht einer Person verletzen kann, wenn sie geeignet ist, deren sozialen Ruf zu beeinträchtigen.

Durch die Berichterstattung wurde der Kläger in eine kriminalitätsnahe Umgebung gestellt, ohne dass er selbst strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Auch wenn die Beklagte argumentierte, dass eine bloße Verwandtschaftsbezeichnung nicht ehrenrührig sei, erkannte das Gericht, dass der Kontext des Artikels eine andere Wirkung erzeugte. Der Leser könnte die familiäre Verbindung als impliziten Hinweis auf eine Nähe des Klägers zu den kriminellen Machenschaften des Freigesprochenen verstehen.

3. Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheit der Behauptung

Ein wesentlicher Punkt der Entscheidung betraf die Beweislastverteilung. Grundsätzlich muss der Kläger die Unwahrheit einer ehrverletzenden Behauptung nachweisen.

Allerdings gibt es im Persönlichkeitsrecht eine Besonderheit: Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist derjenige, der eine belastende Tatsachenbehauptung aufstellt, beweispflichtig für deren Wahrheit. Das Gericht bestätigte, dass die Beklagte dieser Beweispflicht nicht nachgekommen sei, da die eidesstattliche Versicherung eines Dritten keinen ausreichenden Beweis darstelle und kein weiterer Beweis (etwa ein Zeugenbeweis) angetreten wurde.

4. Wiederholungsgefahr und Unterlassungsanspruch

Da eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung festgestellt wurde, musste das Gericht auch über den Unterlassungsanspruch entscheiden.

Ein Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass eine Wiederholungsgefahr besteht. Diese wird in der Regel vermutet, wenn eine Persönlichkeitsrechtsverletzung bereits einmal begangen wurde. Die Beklagte hätte diese Vermutung nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausräumen können, die jedoch nicht abgegeben wurde.

Folglich bestätigte das Gericht den Unterlassungsanspruch und untersagte der Beklagten, die streitgegenständliche Behauptung weiterhin zu verbreiten.

Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil des LG Berlin II hat weitreichende Bedeutung für die Pressefreiheit und den Schutz des Persönlichkeitsrechts.

Zum einen stellt das Gericht klar, dass Medien bei Tatsachenbehauptungen eine besondere Sorgfaltspflicht trifft. Wer über private Verhältnisse von Personen berichtet, muss sicherstellen, dass diese Aussagen auch nachweislich wahr sind. Ein bloßer Verweis auf vage Quellen oder eidesstattliche Versicherungen von Dritten reicht nicht aus, um die Beweispflicht zu erfüllen.

Zum anderen stärkt das Urteil den Schutz von Personen, die durch mediale Berichterstattung in ein kriminalitätsnahes Umfeld gerückt werden, ohne selbst strafrechtlich in Erscheinung getreten zu sein. Selbst eine scheinbar harmlose Angabe über familiäre Verhältnisse kann eine ehrverletzende Wirkung entfalten, wenn sie in einem negativen Kontext erscheint.

Für Medien bedeutet die Entscheidung eine Mahnung, bei Tatsachenbehauptungen höchste Sorgfalt walten zu lassen und sich nicht auf unsichere Quellen zu verlassen. Andernfalls drohen kostspielige Unterlassungsklagen und Reputationsverluste.

Fazit

Das LG Berlin II hat mit seiner Entscheidung einen wichtigen Akzent im Spannungsverhältnis zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht gesetzt. Die zentrale Botschaft lautet: Wer Tatsachenbehauptungen verbreitet, trägt die volle Verantwortung für deren Wahrheit. Unzureichend belegte Behauptungen, insbesondere wenn sie eine Person in ein negatives Licht rücken, können einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen und sind daher unzulässig.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Gerichte zunehmend sensibel mit dem Schutz des Persönlichkeitsrechts umgehen, insbesondere wenn durch Berichterstattung soziale Stigmatisierungen befördert werden. Es bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil eine Signalwirkung für zukünftige Verfahren haben wird oder ob sich höhere Instanzen mit einer möglichen Berufung befassen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.