In einem von mir geführten Verfahren vor dem Landgericht Köln wurde nun der Streitwert in einer persönlichkeitsrechtlichen Angelegenheit festgesetzt. Es ging im Kern um die Verbreitung (sehr) „intimer Fotos“ über Facebook, die (natürlich) abgemahnt wurde. Die Fotos wurden dabei u.a. auf dem Facebook-Profil der Abgebildeten geteilt (zu sehen nicht für die Öffentlichkeit, aber für alle Freunde). Der Abgemahnte gab jedoch keine Unterlassungserklärung ab und zahlte auch nicht auf die Abmahnung, es folgte die Klageerhebung. Hier wurde dann u.a. um den Streitwert der Sache gestritten, ursprünglich ging man von 6000 Euro bei der Abmahnung aus, der Abgemahnte sah 3000 Euro Streitwert als angemessen an. Im Ergebnis erkannte das Landgericht Köln die Mitte, 4500 Euro, als angemessen an, wobei hier allerdings auch der Kostenerstattungsanspruch wegen der Kosten der Abmahnung enthalten war. Der Unterlassungsanspruch dürfte damit mit 4000 Euro zu beziffern sein.
Anmerkung: Die Verbreitung intimer Fotos ohne Einwilligung des Abgebildeten löst regelmäßig einen Unterlassungsanspruch aus, der anwaltlich geltend gemacht werden kann. Wer sich auf eine Einwilligung beruft, wird diese beweisen müssen – ein schwieriges Unterfangen. Allgemein muss dazu geraten werden ,nicht allzu naiv an das Thema zu gehen. Gerade junge Menschen sind hier häufig zu vertrauensselig.
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