Der Bundesgerichtshof (X ZR 82/20) konkretisiert im Leitsatz, dass ein Beschreiten eines bestimmten Lösungswegs für den Fachmann naheliegt, wenn er eine Entgegenhaltung zur Lösung eines technischen Problems herangezogen und diese ihm eine Möglichkeit aufgezeigt hätte, wie das Problem mit angemessener Erfolgserwartung gelöst werden kann – dies insbesondere, wenn es sich bei dieser Lösung allgemein um die vorherrschende Praxis handelte und alternative Ansätze keine signifikant höheren Erfolgsaussichten begründeten.
In dem Zusammenhang wird nochmals betont, dass das Auffinden einer neuen Lehre zum technischen Handeln nicht schon dann als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend bewertet werden kann, wenn lediglich keine Hinderungsgründe zutage treten, von im Stand der Technik Bekanntem zum Gegenstand dieser Lehre zu gelangen; vielmehr setzt diese Wertung voraus, dass das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen (Verweis auf BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 – X ZR 65/05, GRUR 2010, 407 Rn. 17 – einteilige Öse).
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