Ist es strafbar, wenn man vor einer Radarfalle so parkt, dass durch den Messstrahl kein Auto mehr erfasst werden kann?
Das OLG Karlsruhe sagt – wohl zu Recht – dass jedenfalls keine Nötigung vorliegt, da es an einer Gewalteinwirkung mangelt, die auf den Messbeamten einwirken kann. Aber es gibt noch die „Störung öffentlicher Betriebe“ nach §316b StGB – kommt hier eine Strafbarkeit in Betracht? Dies wiederum lehnt der Bundesgerichtshof (1 StR 469/12) ab: Diese Norm setzt mit dem BGH aber voraus, dass eine Substanzeinwirkung auf das entsprechende Gerät vorgenommen wird. Dies kann geschehen durch Beschmieren oder Bekleben – nicht aber, indem man sich einfach in den Messstrahl stellt und damit verhindert, dass die ansonsten nicht berührte Anlage schlichtweg nichts erfassen kann. Eine Strafbarkeit scheint damit im Ergebnis auszuscheiden.
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