Parken vor der Radarfalle: Strafbar?

Ist es strafbar, wenn man vor einer Radarfalle so parkt, dass durch den Messstrahl kein Auto mehr erfasst werden kann?

Das OLG Karlsruhe sagt – wohl zu Recht – dass jedenfalls keine vorliegt, da es an einer Gewalteinwirkung mangelt, die auf den Messbeamten einwirken kann. Aber es gibt noch die „Störung öffentlicher Betriebe“ nach §316b StGB – kommt hier eine Strafbarkeit in Betracht? Dies wiederum lehnt der (1 StR 469/12) ab: Diese Norm setzt mit dem BGH aber voraus, dass eine Substanzeinwirkung auf das entsprechende Gerät vorgenommen wird. Dies kann geschehen durch Beschmieren oder Bekleben – nicht aber, indem man sich einfach in den Messstrahl stellt und damit verhindert, dass die ansonsten nicht berührte Anlage schlichtweg nichts erfassen kann. Eine Strafbarkeit scheint damit im Ergebnis auszuscheiden.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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