Der Bundesgerichtshof (V ZR 102/15) hat sich zum Umsetzen eines unberechtigt auf privatem Grund abgestellten Fahrzeugs geäußert und festgehalten:
Wird ein Fahrzeug, das unbefugt auf einem Privatgrundstück in verbotener Eigenmacht abgestellt wird, im Auftrag des Grundstücksbesitzers im Wege der berechtigten Selbsthilfe entfernt, entspricht dies dem objektiven Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters. Er ist deshalb nach den Grundsätzen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz der für die Entfernung erforderlichen Aufwendungen verpflichtet.
Die Entscheidung rundet die Rechtsprechung zur verbotenen Eigenmacht bei unerlaubtem Parken weiter ab. Dazu auch unsere Übersicht zum unberechtigten Parken.
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner: Strafverteidiger & Fachanwalt für IT-Recht | Tel: 02404-92100 (Alle anzeigen)
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