Dass nur evidente und unerträglich schwerwiegende Mängel einer Unterbrechungshandlung deren verjährungsunterbrechende Wirkung verhindern, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 221/21 hervorgehoben.
Wenn man auf das Verdachtsmoment abstellt, muss sich dann die Bejahung eines Anfangsverdachts bei einer nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG getroffenen Anordnung als schlechthin unvertretbar und nicht mehr verständlich darstellen, damit die Unterbrechungswirkung entfällt:
Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen eine bestimmte Person ist ein Anfangsverdacht erforderlich, d.h. es müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 152 Abs. 2 StPO). Die gesetzliche Umschreibung des Anfangsverdachts (âzureichende tatsächliche Anhaltspunkteâ) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung auf den Einzelfall auch subjektive Wertungen der Ermittlungsperson einflieÃen können. Der Ermittlungsbehörde ist daher bei der Prüfung des Anfangsverdachts ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen (vgl. BGH NStZ 1988, 510, 511; Peters in: Münchener Kommentar, StPO, 1. Aufl. 2016, § 152 Rdn. 49; zu § 100a StPO: BGH NJW 1995, 1974, 1975). Insofern ist die gerichtliche Nachprüfung von vornherein auf den MaÃstab der Vertretbarkeit beschränkt.
Diese Einschränkung gilt erst recht für die Beurteilung, ob die Verfolgungsverjährung (…) gemäà § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen worden ist. Denn nur evidente und unerträglich schwerwiegende Mängel einer Unterbrechungshandlung hindern deren verjährungsunterbrechende Wirkung (vgl. BGH NJW 1981, 133; Gertler in: BeckOK, OWiG, 32. Edition 2021, § 33 Rdn. 167).
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