OWiG: Mängel einer Unterbrechungshandlung

Dass nur evidente und unerträglich schwerwiegende Mängel einer Unterbrechungshandlung deren verjährungsunterbrechende Wirkung verhindern, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 221/21 hervorgehoben.

Wenn man auf das Verdachtsmoment abstellt, muss sich dann die Bejahung eines Anfangsverdachts bei einer nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG getroffenen Anordnung als schlechthin unvertretbar und nicht mehr verständlich darstellen, damit die Unterbrechungswirkung entfällt:

Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen eine bestimmte Person ist ein Anfangsverdacht erforderlich, d.h. es müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 152 Abs. 2 StPO). Die gesetzliche Umschreibung des Anfangsverdachts („zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung auf den Einzelfall auch subjektive Wertungen der Ermittlungsperson einfließen können. Der Ermittlungsbehörde ist daher bei der Prüfung des Anfangsverdachts ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen (vgl. BGH NStZ 1988, 510, 511; Peters in: Münchener Kommentar, StPO, 1. Aufl. 2016, § 152 Rdn. 49; zu § 100a StPO: BGH NJW 1995, 1974, 1975). Insofern ist die gerichtliche Nachprüfung von vornherein auf den Maßstab der Vertretbarkeit beschränkt.

Diese Einschränkung gilt erst recht für die Beurteilung, ob die Verfolgungsverjährung (…) gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen worden ist. Denn nur evidente und unerträglich schwerwiegende Mängel einer Unterbrechungshandlung hindern deren verjährungsunterbrechende Wirkung (vgl. BGH NJW 1981, 133; Gertler in: BeckOK, OWiG, 32. Edition 2021, § 33 Rdn. 167).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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