Die Erklärung des Rundfunkteilnehmers, „keine Empfangsgeräte im Haushalt“ bezeichnet nicht ausreichend den „Grund der Abmeldung“ i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV, weil sie nicht hinreichend plausibel macht, dass und ab welchem Zeitpunkt der Rundfunkteilnehmer keine tatsächliche Verfügungsgewalt über die angemeldeten Rundfunkempfangsgeräte mehr innehatte und keine rechtlich verbindliche Benutzungsregelung mehr treffen konnte und/oder die technischen Voraussetzungen des Bereithaltens zum Empfang entfallen sind. (OVG Sachsen-Anhalt, AZ: 3 O 788/08)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner: Strafverteidiger & Fachanwalt für IT-Recht | Tel: 02404-92100 (Alle anzeigen)
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