Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt entschied über den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan zur Erweiterung eines bestehenden Rechenzentrums (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.10.2015 – 2 K 194/12). Gegenstand des Verfahrens waren insbesondere Fragen der städtebaulichen Abwägung, der Lärmbelastung und Verschattung durch die geplante Bebauung sowie der Vereinbarkeit mit den Anforderungen des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechts.
Sachverhalt
Die Antragsgegnerin beschloss einen Bebauungsplan, der eine Erweiterung des bestehenden Rechenzentrums ermöglichen sollte. Dabei waren auf einer Fläche von ca. 4,3 ha eingeschränkte Gewerbegebiete vorgesehen. Anwohner benachbarter Wohngebiete erhoben Einwände gegen die Planung, insbesondere wegen erwarteter optischer Beeinträchtigungen, Lärmbelastungen und Verschattungen.
Rechtliche Analyse
1. Einordnung als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb
Gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO sind in Gewerbegebieten nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe zulässig. Das OVG bestätigte die Einordnung des geplanten Rechenzentrums als solchen Betrieb, da technische Maßnahmen (z. B. Schallschutzwände, Dachentlüftungssysteme) eine erhebliche Belästigung durch Lärm und andere Emissionen vermeiden sollen.
2. Schallschutz und Lärmkontingente
Das Gericht prüfte, ob die Lärmbelastungen, insbesondere durch tieffrequenten Schall und Notstromaggregate, im Rahmen der technischen Anleitung Lärm (TA Lärm) lagen. Es wies darauf hin, dass Messungen von tieffrequentem Schall nach DIN 45680 auch innerhalb von Wohnräumen notwendig seien, um die Belästigungsgrenzen korrekt zu bewerten. Die Einhaltung der Emissionskontingente wurde durch städtebauliche Verträge zwischen dem Rechenzentrumsbetreiber und der Gemeinde geregelt.
3. Verschattung und optische Beeinträchtigung
Die Antragsteller argumentierten, dass die geplanten Gebäude eine erhebliche Verschattung ihrer Grundstücke verursachen würden, insbesondere in den Wintermonaten. Das Gericht prüfte Verschattungsstudien und kam zu dem Schluss, dass die Belastung in den betroffenen Außenwohnbereichen noch zumutbar sei. Maßgeblich war die Berücksichtigung der DIN 5034-1 zur Mindestbesonnung.
4. Städtebauliche Konfliktbewältigung
Die Planung musste bestehende Vorbelastungen, wie Lärm durch den Verkehr und bestehende Gewerbebetriebe, berücksichtigen. Das OVG stellte fest, dass die Antragsgegnerin eine Abwägung vorgenommen hatte, bei der technische Maßnahmen zur Lärmreduzierung und Verschattung berücksichtigt wurden. Es wies jedoch darauf hin, dass die Abwägung lückenhaft war, da teilweise unzureichende Messungen und Prognosen in die Beurteilung einflossen.
5. Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche
Das Gericht betonte, dass tieffrequente Geräusche eine besondere Belastung darstellen können, deren Bewertung nach aktuellem Stand der Technik zu erfolgen hat. Es kritisierte die Methodik der vorgenommenen Messungen, da diese nicht umfassend genug waren, um die tatsächliche Belastung der Anwohner festzustellen.
Fazit
Das Urteil des OVG Sachsen-Anhalt beleuchtet zentrale Herausforderungen bei der städtebaulichen Planung von Rechenzentren. Es unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung der Belange von Betreibern und Anwohnern sowie einer fundierten technischen Bewertung von Lärm- und Emissionsbelastungen. Die Entscheidung zeigt, dass auch moderne Infrastrukturen wie Rechenzentren rechtliche und planerische Herausforderungen mit sich bringen, insbesondere in Konfliktsituationen mit sensiblen Nutzungen wie Wohngebieten.
- Rechtsfragen des GPS-Jamming - 24. Januar 2026
- OLG FFM: Öffentliches Interesse an chinesischer Einflussnahme - 23. Januar 2026
- Staatsanwaltschaft darf Presseanfrage nicht an Verteidiger weitergeben - 23. Januar 2026
