Auf ein einheitliches Bußgeld ist zu erkennen, wenn tateinheitlich mehrere Gesetze verletzt wurden: Gemäß § 19 Abs. 1 OWiG ist auf eine einzige Geldbuße zu erkennen, wenn dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt, nach welchen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Als „dieselbe Handlung“ kann dabei auch die natürliche Handlungseinheit gelten. Sie ist gegeben, wenn mehrere Verhaltensweisen in einem solchen unmittelbaren Zusammenhang stehen, dass das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten (objektiv) als ein einheitlich zusammengefasstes Tun anzusehen ist. In Anwendung dieser Grundsätze bilden Tätigkeitsdelikte und Unterlassungsdelikte grundsätzlich keine materiell-rechtliche Tateinheit. Etwas anderes kann gelten, wenn sich die Ausführungshandlungen teilweise decken und in einem inneren Bedingungszusammenhang – mit den Worten des Amtsgerichts: „untrennbare(m) Sinnzusammenhang“ – zueinander stehen.
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