Ordnungswidrigkeit wegen Verstoß gegen Arbeitnehmerentsendegesetz

Das Oberlandesgericht Hamm, 3 RBs 277/16, hat klargestellt, dass eben nicht jedem Arbeitgeber der im Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) genannten Branchen grundsätzlich die Pflicht auferlegt ist, nach näherer Maßgabe des § 19 Abs. 1 AEntG im Anwendungsbereich der dort erfassten Tarifregelungen oder Rechtsverordnungen Beginn, Ende und Dauer der täglichen des Arbeitnehmers aufzuzeichnen:

Jedoch ist nicht jedem Arbeitgeber der im AEntG genannten Branchen grundsätzlich die Pflicht auferlegt, nach näherer Maßgabe des § 19 Abs. 1 AEntG im Anwendungsbereich der dort erfassten Tarifregelungen oder Rechtsverordnungen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers aufzuzeichnen;  auf der Grundlage des AEntG sind sehr viele Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt worden und Mindestlöhne fixierende Rechtsverordnungen ergangen.

Allerdings verweist § 19 Abs. 1 AEntG – soweit es um die Branche oder den Geltungsbereich geht – nur auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 AEntG und damit nur auf das Bauhauptgewerbe und das Baunebengewerbe (vgl. Schliemann, a.a.O., Pflichten zur Aufzeichnung von Arbeitszeiten, FA 2016, 66 ff (70)). Da es sich bei dem von dem Betroffenen geführten landwirtschaftlichen Betrieb jedoch nicht um ein solches Gewerbe handelt, ist § 19 Abs. 1 AEntG nicht geeignet, eine Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht für den Betroffenen zu begründen. Der ausdrückliche Gesetzeswortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 AEntG knüpft hinsichtlich der Branche lediglich an § 4 Abs. 1 Nr. 1 und an § 6 Abs. 2 AEntG, der wiederum mit der Branche nach § 4 Abs.1 Nr. 1 korreliert,  an. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 enthält demgegenüber keine Regelung über eine Branche, sondern lediglich über inhaltliche Regelungen eines Tarifvertrages (, Urlaub, Sozialkassenbeiträge) (…) Gemessen an diesen Grundsätzen kommt eine Übertragung der in § 19 Abs. 1 S.12 AEntG ausdrücklich für die Branche nach § 4 Abs.1 Nr. 1 AEntG statuierten Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht auf alle anderen Branchen, in denen tarifvertragliche Rechtsnormen mit Regelungen nach § 5 S. 1 Nr. 1 bis 3 – sei es kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung gem. § 5 TVG oder Rechtsverordnung gem. §§ 7, 7a – auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, nicht in Betracht. Maßgeblich ist der für den Adressaten verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes, wobei für Interpretationen kein Raum ist, die über den erkennbaren Wortsinn hinausgehen (BVerfG NStZ 1986, 261; NJW 1992, 890; NJW 2010, 47; NJW 2012, 907; KK-Rogall, a.a.O., § 3 Rdnr. 31 m.w.N.). Nach dem Gesetzeswortlaut ist auf die Branche des § 4 Abs. 1 Nr.1, also das Bauhaupt- und Baunebengewerbe in der normierten Ausprägung, beschränkt. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 enthält – wie bereits erwähnt -keine Regelung über eine Branche, sondern lediglich über Regelungen eines Tarifvertrages (Mindestlohn, Urlaub, Sozialkassenbeiträge) und § 6 Abs. 2 korreliert wiederum mit der in § 4 Abs.1 Nr. 1 AEntG genannten Branche des Bauhaupt- oder Baunebengewerbes. Der verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes des § 23 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 19 Abs.1 S.1 und 2 AEntG spricht danach für eine Beschränkung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht des Arbeitgebers auf die der genannte Branche des Bauhaupt- oder Baunebengewerbes und jedenfalls nicht für die allgemeine Erstreckung der Pflicht auf alle anderen Branchen, in denen tarifvertragliche Rechtsnormen mit Regelungen nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3  auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.

Es sieht also so aus, dass § 19 Abs. 1 AEntG – soweit es um die Branche oder den Geltungsbereich geht – nur auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 AEntG und damit nur auf das Bauhauptgewerbe und das Baunebengewerbe verweist. Eine analoge Anwendung der Sanktionierung auf die nach dem Wortlaut des § 19 Abs.1 nicht erfasste Branche der Landwirtschaft kommt mit dem OLG Hamm nicht in Betracht.

Probleme am Arbeitsplatz? Unsere Experten für (IT-)Arbeitsrecht und Kündigungsschutz helfen Ihnen weiter!

In unserer renommierten Kanzlei bieten wir umfassende Beratung im Arbeitsrecht mit besonderem Fokus auf IT-Arbeitsrecht für Unternehmen sowie Kündigungsschutz für Verbraucher. Unser erfahrenes Team von Rechtsanwälten steht Ihnen zur Seite, um Ihre arbeitsrechtlichen Probleme zu lösen. Mit unserer spezialisierten Expertise im IT-Arbeitsrecht sind wir in der Lage, komplexe rechtliche Herausforderungen im Zusammenhang mit Technologie und Arbeitsverhältnissen zu bewältigen.

Vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin und profitieren Sie von unserer fundierten rechtlichen Beratung. Wir setzen uns für Ihre Interessen ein und kämpfen für Ihr Recht am Arbeitsplatz. Überlassen Sie die rechtlichen Angelegenheiten Profis wie uns und sichern Sie sich eine erfolgreiche Lösung für Ihre arbeitsrechtlichen Probleme.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.