Bußgeld vom Zoll: Geld bei Einreise nach Deutschland oder Ausreise

Geld bei Einreise nach Deutschland: Es gibt eine Anzeigepflicht von Barmitteln (und gleichgestellten Zahlungsmitteln) beim Grenzübertritt. Wenn man ausserhalb der EU mit Barmitteln in Höhe von insgesamt 10.000 Euro oder mehr nach Deutschland einreist oder auch ausreist, muss man entsprechend Artikel 3 der VERORDNUNG (EG) Nr. 1889/2005 diesen Betrag bei der Ein- oder Ausreise unaufgefordert bei der zuständigen deutschen Zollstelle schriftlich anmelden:

Jede natürliche Person, die in die Gemeinschaft einreist oder aus der Gemeinschaft ausreist und Barmittel in Höhe von 10 000 EUR oder mehr mit sich führt, muss diesen Betrag gemäß dieser Verordnung bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, über den sie in die Gemeinschaft einreist oder aus der Gemeinschaft ausreist, anmelden. Die Anmeldepflicht ist nicht erfüllt, wenn die übermittelten Informationen unrichtig oder unvollständig sind.

Artikel 3 der VERORDNUNG (EG) Nr. 1889/2005

Bei Bargeldern ist eine schriftliche Anzeige nötig, bei gleichgestellten Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr sind diese bei Kontrollen des Zolls auf Befragen mündlich anzuzeigen. Verstöße werden mit einem Bußgeld geahndet, das erheblich sein kann. Aber auch an der Binnengrenze, also bei Reisen innerhalb der EU, kann sich auf Befragen eine Pflicht zur Meldung ergeben!

Was sind Barmittel?

Barmittel sind Bargeld oder Wertpapiere, wobei Bargeld nachvollziehbar Banknoten und Münzen, die gültige Zahlungsmittel sind, oder in entsprechende Zahlungsmittel umgetauscht werden können. Wertpapiere sind alle verwertbaren Papiere, also insbesondere

  • Sparbriefe,
  • Schecks oder Reiseschecks,
  • Aktien und
  • Wechsel

Gleichgestellte Zahlungsmittel sind

  • Sparbücher,
  • elektronisches Geld sowie
  • Edelmetalle und Edelsteine

Verteidigung bei Geldwäsche

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Vorgang der Anmeldung von Barmitteln beim Grenzübertritt

Die Anmeldung muss unaufgefordert geschehen, für die schriftliche Form gibt es ein Formular das Zolls, das vorher ausgefüllt sein sollte (genau genommen muss!).

Bei gleichgestellten Zahlungsmitteln müssen Sie darauf achten, dass Sie bei einer Kontrolle tatsächlich verpflichtet sind, Angaben zu machen und diese mitunter durch Unterlagen zu untermauern hinsichtlich

  • Herkunft,
  • wirtschaftlich Berechtigten und
  • Verwendungszweck

Wobei dies auch gilt, wenn die Wertgrenze von 10.000 Euro bei mitgeführten Barmitteln bzw. gleichgestellten Zahlungsmitteln nicht überschritten wird.

Die Meldung muss vorgenommen werden von derjenigen Person, welche die Zahlungsmittel mit sich führt. Keine Rolle spielt dabei, wem die Zahlungsmittel letztlich gehören oder aus welchem Motiv sie mitgeführt werden, die Anzeigepflicht existiert abstrakt von all diesen Überlegungen. Denn das erklärter Ziel dieser Pflicht zur Anzeige ist es, illegale Geldbewegungen zu unterbinden, insbesondere um Geldwäsche zu bekämpfen.

Geld bei Einreise nach Deutschland oder Ausreise. Rechtsanwalt Ferner zum Bußgeld vom Zoll wenn man Bargeld bei Einreise oder Ausreise nicht deklariert.

Die Bussgelder in diesem Bereich können äusserst schmerzhaft sein – nehmen Sie die Pflicht zur Deklaration von Geld bei Ausreise oder Einreise nach Deutschland Ernst!

Bei Einreise nicht deklariertes Geld: Bußgeld vom Zoll

Wenn Sie pflichtwidrig mitgeführte Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel nicht melden oder unzutreffende bzw. unvollständige Angaben machen, handeln Sie ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann entsprechend §31a (4) Zollverwaltungsgesetz mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden:

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

In der Praxis werden je nachdem ob Vorsatz oder Leichtfertigkeit vorliegen unterschiedliche Bussgelder, in Abhängigkeit des insgesamt vorhandenen Betrages ausgesprochen.

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Wer mehr als 10.000 Euro in Bar mitführt muss den Betrag beim schriftlich anmelden. So genannte "gleichgestellte Zahlungsmittel" müssen bei der Einreise im Übrigen auf Befragung der Zollbediensteten mündlich angezeigt werden. Die Rechtsgrundlage findet sich in den §§31a, 31b ZollVG in Verbindung mit § 12a Abs. 2 S. 1 ZollVG für die Binnengrenze oder Art. 3 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 i.V. mit § 12a Abs. 1 S. 1 ZollVG für die Außengrenze.

Wenn der Betrag von 10.000 Euro überschritten ist: Ja. Insbesondere interessiert es nicht, ob das Geld aus illegaler oder sauberer Quelle stammt, es handelt sich um eine generelle . Dies dient der Kontrolle und Prävention etwa von Geldwäsche und Terrorismus.

Barmittel sind:

  • Bargeld, wie z.B.
    • Banknoten und Münzen, die gültige Zahlungsmittel sind
    • Banknoten und Münzen, die keine gültigen Zahlungsmittel sind, aber noch in eine Währung umgetauscht werden können, die gültiges Zahlungsmittel ist (z.B. Deutsche Mark, Österreichische Schilling - Umtausch in Euro ist noch möglich
  • Übertragbare Inhaberpapiere, wie z.B.
    • Solawechsel
    • Schecks und Reiseschecks
    • Aktien
    • Zahlungsanweisungen

    und

  • Gold in Form von
    • Münzen mit einem Goldgehalt von mindestens 90 Prozent
  • Ungemünztes Gold in Form von Barren, Nuggets oder Klumpen mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 %

Ausländische Währungen müssen mit dem Sortenkurs am Tag der Einreise in Euro umgerechnet werden. Für die Berechnung des Wertes von Sammler- und Anlagemünzen (z.B. "Maple Leaf", "Eagle", "Wiener Philharmoniker") wird nicht der Nominalwert, der auf der Münze angegeben ist, sondern der tatsächliche Wert zugrunde gelegt. (Quelle: Zoll)

Für die Anmeldung müssen Sie den Vordruck "Anmeldung von Barmitteln" (Vordruck 040000 - deutsche Fassung (Zusatzblatt 040050) - oder Vordruck 040001 - englische Fassung (Zusatzblatt 040051)) verwenden
Sie können den Vordruck elektronisch oder handschriftlich ausfüllen. Bitte achten Sie darauf, dass das Exemplar unterschrieben ist, wenn Sie dieses der Zollstelle vorlegen. Sie können eine amtliche Kopie anfordern.

Achten Sie beim Grenzübertritt auf die Hinweisschilder vor Ort und fragen Sie nach den Schaltern, bei denen Sie die Anmeldung abgeben können. Sie haben die Pflicht, die Barmittelanmeldeerklärung unaufgefordert abzugeben, auch wenn Sie von Zollbediensteten nicht angehalten und nach mitgeführten Barmitteln gefragt werden. (Quelle: Zoll)

Als gleichgestellte Zahlungsmittel gelten

  • Sparbücher
  • Edelsteine (roh oder geschliffen), wie z.B. Diamanten, Rubine, Saphire oder Smaragde
  • Gold in Form von
    • Münzen mit einem Goldgehalt von unter 90 Prozent
    • Ungemünztes Gold in Form von Barren, Nuggets oder Klumpen mit einem Goldgehalt von unter 99,5 Prozent
    • Andere Edelmetalle, wie z.B. Platin oder Silber

Gleichgestellte Zahlungsmittel müssen bei der Ausreise aus Deutschland auf Befragung der Zollbediensteten mündlich angezeigt werden. (Quelle: Zoll)

Betroffen sind beide Grenzen: Sowohl die Außengrenze der EU sowie die Binnengrenzen Deutschlands zu den EU-Nachbarstaaten. Diese Unterscheidung spielt eine Rolle bei der Bewertung, ob etwas angemeldet (Außengrenze) oder ob nur „auf Verlangen“ (Binnengrenze) agiert werden muss.

Es gilt mit §10 ZollVG: Unbeschadet der §§ 209 bis 211 AO können die Bediensteten der Zollverwaltung zur Durchführung der in § 1 ZollVG genannten Aufgaben im grenznahen Raum (bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern, § 14 Abs. 1 ZollVG) Personen und Beförderungsmittel anhalten. Die zum Anhalten aufgeforderte Person hat auf Verlangen der Zollbediensteten stehen zu bleiben und sich auszuweisen. Führer von Beförderungsmitteln haben auf Verlangen zu halten und die Beförderungspapiere vorzulegen. Gepäck, Beförderungsmittel und ihre Ladung können zur Feststellung der Einhaltung der Zollvorschriften an Ort und Stelle oder einem anderen geeigneten Ort geprüft werden (§ 10 Abs. 1 ZollVG).

Ja, im Grenznahen Raum ist dafür kein nötig (siehe auch "Was dürfen Zollbeamte")

Mit §12a ZollVG gilt: Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen natürliche Personen Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10 000 Euro oder mehr, die sie in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, nach Art, Zahl und Wert anzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck dieser Barmittel und gleichgestellter Zahlungsmittel darlegen. Gesamtwert im Sinne des Satzes 1 ist die Summe der Barmittel und gleichgestellten Zahlungsmittel.

Eindeutig ja, mit §12a Abs.7 ZollVG gilt: Werden Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel sowie die zugehörigen Behältnisse und Umschließungen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, können die Zollbediensteten diese bis zu 30 Tage nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung nehmen, um die Herkunft oder den Verwendungszweck aufzuklären

Im Übrigen ist das Prozedere, insbesondere die Erklärung über den Hintergrund des Geldes im inzwischen mehrfach reformierten §12a ZollVG sehr komplex und sollte von Laien nicht blauäugig angegangen werden. Übrigens: Die Sicherstellung erfordert keinen Mindestbetrag von festgestellten, nicht angemeldeten Zahlungsmitteln!

Die Befragung muss eindeutig sein, eine allgemeine pauschale Aufforderung durch den Zoll reicht nicht aus! Auch kann man auf akustische oder sprachliche Probleme verweisen; zumindest auf Ebene des Vorsatzes lässt sich hier argumentieren.

Grundsätzlich wird darauf abgestellt, wer tatsächlichen Gewahrsam (Besitz) ausübte, dies sicherlich auch aus Gründen der Vereinfachung. Diskussionen über die tatsächliche Eigentümerstellung werden vollständig ausgeblendet.

Es kommt drauf an und der Betrag kann äusserst Schmerzhaft werden: In unserer Kanzlei sind pauschale Bussgelder von 20% oder gar 25% der nicht deklarierten Summe bekannt geworden (bei Vorsatz). Regelmässig kann man bei Gerichten aber gute Abschläge mit guter Argumentation erreichen. Theoretisch geht das bis zu 1 Million Euro.

Es ist inzwischen relativ simpel: Da im ZollVG keine besondere  Verjährungsregelung existiert, wird entsprechend § 31 Abs. 1 OWiG der höchste Bußgeldrahmen angewendet und man kommt zu 3 Jahren Verjährungszeit.

Hinweis: Sollten Sie im Internet etwas von "unbestimmter Grenze" und 6 Monaten lesen ist dies seit einer früheren Reform des §31a ZollVG überholt. 

Gegenwehr gegen Bußgeld

Das Bußgeld steht bei einem Verstoß zwar im Raum, zumindest über die angemessene Höhe eines Bußgeldes wird man in diesen Fällen aber trefflich streiten können. Auf Grund der hier schnell im Raum stehenden erheblichen Beträge macht es Sinn, nach einer taktisch zu überdenken, welche Strategie gefahren wird.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.