Abgrenzung zwischen Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln

Bußgeld wegen Verstoß gegen das Pflanzenschutzgesetz: Das Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 24/17, konnte sich zur Unterscheidung von Düngemittel und Pflanzenschutzmittel positionieren. Die Unterscheidung ist wichtig, weil das Pflanzenschutzgesetz diverse Bußgelder vorsieht, etwa wegen

  • Inverkehrbringens eines Pflanzenschutzmittels ohne Zulassung (§ 68 Abs. 2 Nr. 1 PflSchG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 EG-Verordnung Nr. 1107/2009),
  • Inverkehrbringens eines Pflanzenschutzmittels ohne erforderlichen Sachkundenachweis (§§ 9 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 3 und 4, 68 Abs. 1 Nr. 17 und 18 PflSchG)
  • unterlassener Anzeige vor dem Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels (§ 24 Abs. 1, 68 Abs. 1 Nr. 6 PflSchG)

Nun hat das OLG klar gestellt, dass ein Produkt grundsätzlich nach dem Verwendungszweck entweder als Pflanzenschutzmittel oder als Düngemittel einzuordnen ist und es erst daneben auf die stoffliche Wirkung des Produkts ankommt. Hinsichtlich der Wirkstoff-Zusammensetzung soll gelten:

  • Zwei verschiedene chemische Wirkstoffe, mit Wirkungsweise sowohl als Düngemittel als auch als Pflanzenschutzmittel: Produkt bedarf sowohl einer pflanzenschutzrechtlichen Zulassung als auch der Einhaltung der düngemittelmittelrechtlichen Vorgaben;
  • Ein chemischer Wirkstoff, der sowohl als Pflanzenschutzmittel als auch als Düngemittel wirkt: Abzustellen ist auf die überwiegende Zweckbestimmung (Auslobung) des Produktes durch den Hersteller sowie die genaue stoffliche Zusammensetzung an.

Zur Abgrenzung zwischen Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln weist der Senat auf folgendes hin:

Ausgehend von der im vorliegenden Verfahren eingeholten Stellungnahme des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 14.03.2017 – der sich der Senat anschließt – ist ein Produkt grundsätzlich je nach dem Verwendungszweck entweder als Pflanzenschutzmittel entsprechend Art. 2 der EG-Verordnung Nr. 1107/2009 oder als Düngemittel gemäß § 2 DüngeG einzuordnen. Die ausgelobte Zweckbestimmung des Produktes ist ausschlaggebend für die Abgrenzung eines Düngemittel von einem Pflanzenschutzmittel. Um eine Umgehung der anzuwendenden Normen des Pflanzenschutzgesetzes zu vermeiden, kommt es neben der Zweckbestimmung zusätzlich noch auf die stoffliche Wirkung des Produktes an. Sofern ein Produkt aus zwei verschiedenen chemischen Wirkstoffen besteht, von denen einer als Düngemittel und der andere als Pflanzenschutzmittel wirkt, bedarf das Produkt sowohl einer pflanzenschutzrechtlichen Zulassung als auch der Einhaltung der düngemittelmittelrechtlichen Vorgaben. Sofern ein Produkt aus einem chemischen Wirkstoff besteht, der sowohl als Pflanzenschutzmittel als auch als Düngemittel wirkt, kommt es auf die überwiegende Zweckbestimmung (Auslobung) des Produktes durch den Hersteller sowie die genaue stoffliche Zusammensetzung an. Da Eisen-II-Sulfat als Wirkstoff in Pflanzenschutzmittel von der EU bis zum 31.08.2019 genehmigt worden ist, Eisen-II-Sulfat aber auch als Düngemittel wirkt, kommt es auf die Auslobung des Produkts und die genaue chemische Zusammensetzung in dem Produkt an bzw. die auf die Zielfläche auszubringende Produktmenge.

Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 24/17


Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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