Widerspruchslösung im Ordnungswidrigkeitenrecht

Dass die Widerspruchslösung auch im Ordnungswidrigkeitenrecht zu beachten ist, betont das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 141/19:

In der war der Verteidiger des Betroffenen anwesend. Wird ein geltend gemacht, bedarf es der Darlegung, dass der verteidigte Betroffene der Beweisverwertung in der Hauptverhandlung bis zu dem durch § 71 Abs. 1 OWiG, § 257 StPO bestimmten Zeitpunkt widersprochen hat (…). Der zur Vermeidung der Rügepräklusion erforderliche Widerspruch ist der Begründungsschrift nicht zu entnehmen.

Auch das Sitzungsprotokoll schweigt hierzu. Bei dem Widerspruch handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung, die nach § 71 Abs. 1 OWiG, § 273 Abs. 1 StPO in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen ist (…). Vorliegend gilt gemäß § 71 Abs. 1 OWiG, § 274 StPO die (auch negative) Beweiskraft des Protokolls. Mangels zulässiger Erhebung der Verfahrensrüge bedarf es keiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit der von dem Betroffenen angeführten Entscheidung des VerfGH des Saarlandes vom 5. Juli 2019, der im Übrigen andere Oberlandesgerichte bereits entgegengetreten sind (vgl. OLG Oldenburg BeckRS 2019, 20646; OLG Köln BeckRS 2019, 23786; OLG Stuttgart; Beschluss vom 19. September 2019, 1 Rb 28 Ss 300/19, bei juris).

Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 141/19
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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