Widerspruchslösung im Ordnungswidrigkeitenrecht

Dass die Widerspruchslösung auch im Ordnungswidrigkeitenrecht zu beachten ist, betont das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 141/19:

In der Hauptverhandlung war der Verteidiger des Betroffenen anwesend. Wird ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht, bedarf es der Darlegung, dass der verteidigte Betroffene der Beweisverwertung in der Hauptverhandlung bis zu dem durch § 71 Abs. 1 OWiG, § 257 StPO bestimmten Zeitpunkt widersprochen hat (…). Der zur Vermeidung der Rügepräklusion erforderliche Widerspruch ist der Begründungsschrift nicht zu entnehmen.

Auch das Sitzungsprotokoll schweigt hierzu. Bei dem Widerspruch handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung, die nach § 71 Abs. 1 OWiG, § 273 Abs. 1 StPO in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen ist (…). Vorliegend gilt gemäß § 71 Abs. 1 OWiG, § 274 StPO die (auch negative) Beweiskraft des Protokolls. Mangels zulässiger Erhebung der Verfahrensrüge bedarf es keiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit der von dem Betroffenen angeführten Entscheidung des VerfGH des Saarlandes vom 5. Juli 2019, der im Übrigen andere Oberlandesgerichte bereits entgegengetreten sind (vgl. OLG Oldenburg BeckRS 2019, 20646; OLG Köln BeckRS 2019, 23786; OLG Stuttgart; Beschluss vom 19. September 2019, 1 Rb 28 Ss 300/19, bei juris).

Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 141/19
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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