Dass die Widerspruchslösung auch im Ordnungswidrigkeitenrecht zu beachten ist, betont das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 141/19:
In der Hauptverhandlung war der Verteidiger des Betroffenen anwesend. Wird ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht, bedarf es der Darlegung, dass der verteidigte Betroffene der Beweisverwertung in der Hauptverhandlung bis zu dem durch § 71 Abs. 1 OWiG, § 257 StPO bestimmten Zeitpunkt widersprochen hat (…). Der zur Vermeidung der Rügepräklusion erforderliche Widerspruch ist der Begründungsschrift nicht zu entnehmen.
Auch das Sitzungsprotokoll schweigt hierzu. Bei dem Widerspruch handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung, die nach § 71 Abs. 1 OWiG, § 273 Abs. 1 StPO in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen ist (…). Vorliegend gilt gemäß § 71 Abs. 1 OWiG, § 274 StPO die (auch negative) Beweiskraft des Protokolls. Mangels zulässiger Erhebung der Verfahrensrüge bedarf es keiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit der von dem Betroffenen angeführten Entscheidung des VerfGH des Saarlandes vom 5. Juli 2019, der im Übrigen andere Oberlandesgerichte bereits entgegengetreten sind (vgl. OLG Oldenburg BeckRS 2019, 20646; OLG Köln BeckRS 2019, 23786; OLG Stuttgart; Beschluss vom 19. September 2019, 1 Rb 28 Ss 300/19, bei juris).
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 141/19
- IOCTA Report zu Malware - 30. September 2023
- Cyberkriminalität als Kriegsverbrechen vor dem Internationalen Strafgerichtshof? - 30. September 2023
- Zeitungsartikel als Sprachwerk - 30. September 2023