Mit Urteil vom 5. August 2021 (Az. 29 U 6406/20) hat das Oberlandesgericht München ein starkes Signal für redliche Prozessführung und die Wahrung der prozessualen Waffengleichheit im einstweiligen Rechtsschutz gesetzt. Die Entscheidung betrifft ein kennzeichenrechtliches Verfügungsverfahren, in dem die Antragstellerin dem Gericht bewusst eine außergerichtliche Stellungnahme der Antragsgegnerin vorenthalten hatte. Das Gericht bewertet dies als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB – mit der Folge, dass die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Verfügungsantrag zurückgewiesen wurde.
Sachverhalt
Im Vorfeld eines kennzeichenrechtlichen Verfügungsverfahrens hatte die Antragstellerin die Antragsgegnerin wegen vermeintlicher Markenrechtsverletzungen abgemahnt. Nachdem zunächst keine Reaktion erfolgte, stellte sie am 2. April 2020 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Noch vor Erlass der Verfügung (am 21. April) erhielt die Antragstellerin am 15. April eine außergerichtliche Stellungnahme der Antragsgegnerin – reagierte darauf, legte das Schreiben jedoch nicht dem Gericht vor.
Stattdessen führte sie das Verfahren einseitig weiter und erwirkte schließlich im Beschlusswege die einstweilige Verfügung – ohne dass das Gericht von der Erwiderung der Gegenseite wusste.
Rechtliche Analyse
1. Waffengleichheit als verfassungsrechtliches Gebot
Das OLG München stellt klar, dass auch in kennzeichenrechtlichen Eilverfahren die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze der prozessualen Waffengleichheit gelten. Diese verlangen, dass der Antragsgegner in der Regel vor einer stattgebenden Entscheidung gehört werden muss (vgl. BVerfG, WRP 2018, 1448). Nur in eng begrenzten Ausnahmen – etwa bei Gefahr im Verzug – darf davon abgesehen werden.
Hierzu muss das Gericht alle relevanten Informationen zur Einschätzung der Dringlichkeit und zur Entscheidung über eine etwaige Anhörung des Gegners besitzen. Gerade weil im einstweiligen Verfügungsverfahren eine einseitige Entscheidung möglich ist, kommt der Wahrheitspflicht des Antragstellers besondere Bedeutung zu.
2. Verletzung der Wahrheitspflicht und unredliches Prozessverhalten
Die Antragstellerin hätte die erhaltene Stellungnahme der Antragsgegnerin unverzüglich und unaufgefordert dem Gericht vorlegen müssen – selbst wenn sie den Inhalt für nicht entscheidungserheblich hielt. Denn es ist allein Aufgabe des Gerichts, die Relevanz solcher Ausführungen zu bewerten.
Das Verschweigen der Gegenerklärung stellt nach Auffassung des Senats einen eklatanten Verstoß gegen § 138 Abs. 1 ZPO (Wahrheitspflicht) und gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) dar. Es wurde damit ein Zustand geschaffen, der dem Gericht die Möglichkeit einer fairen Sachentscheidung nahm – und der Antragsgegnerin das rechtliche Gehör verwehrte.
3. Keine Heilung durch spätere Beteiligung
Das OLG betont, dass dieser Verstoß nicht durch nachträgliche Beteiligung im Widerspruchsverfahren „geheilt“ werden kann. Selbst wenn die Argumente der Gegenseite im Nachhinein rechtlich keine andere Bewertung ergeben hätten, ist die formale Integrität des Verfahrens verletzt worden. Der Antrag war von Anfang an unzulässig, da rechtsmissbräuchlich gestellt.

Rechtsdurchsetzung im Eilverfahren verlangt Offenheit: Wer im einstweiligen Rechtsschutz auf eine einseitige Entscheidung des Gerichts hinwirkt, darf keine Gegenargumente der Gegenseite unterdrücken. Das OLG München macht klar: Prozessuale Wahrheitspflicht und Waffengleichheit gelten auch (und gerade) in beschleunigten Verfahren. Wer hier trickst, verliert am Ende alles – auch wenn er materiell im Recht sein mag.
Fazit
Die Entscheidung des OLG München bringt eindrucksvoll auf den Punkt, dass der Grundsatz der Waffengleichheit kein bloßes Ideal, sondern ein verfassungsrechtlich fundiertes Gebot ist – gerade in Eilverfahren, in denen gerichtliche Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung ergehen können. Wer als Antragsteller das Verfahren steuert, trägt eine gesteigerte Verantwortung zur Offenlegung aller relevanten Informationen – auch solcher, die der eigenen Position widersprechen könnten.
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