Beim OLG Köln (6 U 176/10, dort Rn.9-12) kann man sehr ausführlich nachlesen, wie es um die „Bekanntheit“ einer Marke bestellt sein muss. Dabei kommt das OLG – auf Basis einer vorgelegten repräsentativen Umfrage – zu dem Ergebnis, dass bei Assoziationen von ca. 14% der Befragten mit dem betroffenen Kennzeichen nicht von einer notwendigen überragenden Bekanntheit auszugehen ist. Zwar hält das OLG vorher (bei Rn.9):
„Prozentuale Bekanntheitsquoten im Sinne einer quantitativen Untergrenze lassen sich nicht angeben (Ingerl / Rohnke, a.a.O., Rn. 1333 f.; Ströbele / Hacker, a.a.O., Rn. 213; anders Fezer, a.a.O., Rn. 762) […]“
Wie man aber sieht, können solche Quoten als negativ-Kriterium erschwerend Berücksichtigung finden. Man ist also gut beraten, seine Marke nicht nur schützen zu lassen, sondern damit auch wirklich präsent zu sein.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).