OLG Köln zur “Bekanntheit” einer Marke

Beim OLG Köln (6 U 176/10, dort Rn.9-12) kann man sehr ausführlich nachlesen, wie es um die “Bekanntheit” einer Marke bestellt sein muss. Dabei kommt das OLG – auf Basis einer vorgelegten repräsentativen Umfrage – zu dem Ergebnis, dass bei Assoziationen von ca. 14% der Befragten mit dem betroffenen Kennzeichen nicht von einer notwendigen überragenden Bekanntheit auszugehen ist. Zwar hält das OLG vorher (bei Rn.9):

“Prozentuale Bekanntheitsquoten im Sinne einer quantitativen Untergrenze lassen sich nicht angeben (Ingerl / Rohnke, a.a.O., Rn. 1333 f.; Ströbele / Hacker, a.a.O., Rn. 213; anders Fezer, a.a.O., Rn. 762) […]”

Wie man aber sieht, können solche Quoten als negativ-Kriterium erschwerend Berücksichtigung finden. Man ist also gut beraten, seine Marke nicht nur schützen zu lassen, sondern damit auch wirklich präsent zu sein.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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