Beim OLG Köln (6 U 176/10, dort Rn.9-12) kann man sehr ausführlich nachlesen, wie es um die „Bekanntheit“ einer Marke bestellt sein muss. Dabei kommt das OLG – auf Basis einer vorgelegten repräsentativen Umfrage – zu dem Ergebnis, dass bei Assoziationen von ca. 14% der Befragten mit dem betroffenen Kennzeichen nicht von einer notwendigen überragenden Bekanntheit auszugehen ist. Zwar hält das OLG vorher (bei Rn.9):
„Prozentuale Bekanntheitsquoten im Sinne einer quantitativen Untergrenze lassen sich nicht angeben (Ingerl / Rohnke, a.a.O., Rn. 1333 f.; Ströbele / Hacker, a.a.O., Rn. 213; anders Fezer, a.a.O., Rn. 762) […]“
Wie man aber sieht, können solche Quoten als negativ-Kriterium erschwerend Berücksichtigung finden. Man ist also gut beraten, seine Marke nicht nur schützen zu lassen, sondern damit auch wirklich präsent zu sein.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.