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OLG Köln zur „Bekanntheit“ einer Marke

Beim OLG Köln (6 U 176/10, dort Rn.9-12) kann man sehr ausführlich nachlesen, wie es um die „Bekanntheit“ einer Marke bestellt sein muss. Dabei kommt das OLG – auf Basis einer vorgelegten repräsentativen Umfrage – zu dem Ergebnis, dass bei Assoziationen von ca. 14% der Befragten mit dem betroffenen Kennzeichen nicht von einer notwendigen überragenden Bekanntheit auszugehen ist. Zwar hält das OLG vorher (bei Rn.9):

„Prozentuale Bekanntheitsquoten im Sinne einer quantitativen Untergrenze lassen sich nicht angeben (Ingerl / Rohnke, a.a.O., Rn. 1333 f.; Ströbele / Hacker, a.a.O., Rn. 213; anders Fezer, a.a.O., Rn. 762) […]“

Wie man aber sieht, können solche Quoten als negativ-Kriterium erschwerend Berücksichtigung finden. Man ist also gut beraten, seine Marke nicht nur schützen zu lassen, sondern damit auch wirklich präsent zu sein.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.