Beim OLG Köln (6 U 176/10, dort Rn.9-12) kann man sehr ausführlich nachlesen, wie es um die „Bekanntheit“ einer Marke bestellt sein muss. Dabei kommt das OLG – auf Basis einer vorgelegten repräsentativen Umfrage – zu dem Ergebnis, dass bei Assoziationen von ca. 14% der Befragten mit dem betroffenen Kennzeichen nicht von einer notwendigen überragenden Bekanntheit auszugehen ist. Zwar hält das OLG vorher (bei Rn.9):
„Prozentuale Bekanntheitsquoten im Sinne einer quantitativen Untergrenze lassen sich nicht angeben (Ingerl / Rohnke, a.a.O., Rn. 1333 f.; Ströbele / Hacker, a.a.O., Rn. 213; anders Fezer, a.a.O., Rn. 762) […]“
Wie man aber sieht, können solche Quoten als negativ-Kriterium erschwerend Berücksichtigung finden. Man ist also gut beraten, seine Marke nicht nur schützen zu lassen, sondern damit auch wirklich präsent zu sein.
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