OLG Hamm zur Mahnung per SMS

In der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 7. Mai 2024 (Aktenzeichen: 4 U 233/21) ging es um die rechtliche Zulässigkeit von Mahnungen per SMS. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen klagte gegen die Riverty Services GmbH, weil diese Verbraucher per SMS zur Zahlung nicht bestehender Forderungen aufforderte.

Sachverhalt

Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, erhob Klage gegen die Riverty Services GmbH. Diese hatte an Verbraucher SMS versendet, in denen zur Begleichung einer angeblich ausstehenden Forderung aufgefordert wurde. In den SMS war ein Link enthalten, der zu einer Online-Zahlungsseite führte. Es stellte sich heraus, dass diese Forderungen nicht existierten. Die Beklagte hatte zuvor bereits Mahnungen per Post verschickt, bevor sie die SMS versendete.

Rechtliche Analyse

Unzumutbare Belästigung und Irreführung

Der Kläger argumentierte, dass die SMS eine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG und eine aggressive geschäftliche Handlung nach § 4a UWG darstelle. Zudem sei die SMS irreführend, da sie Verbraucher zur Begleichung nicht bestehender Forderungen auffordere.

Das OLG Hamm entschied jedoch, dass die SMS keine unzumutbare Belästigung darstelle. Der Erhalt einer SMS sei in der heutigen Zeit vergleichbar mit dem Erhalt einer E-Mail und stelle keinen gravierenden Eingriff in die Privatsphäre dar. Verbraucher hätten zudem die Möglichkeit, den Empfang solcher Nachrichten durch entsprechende Einstellungen auf ihren Smartphones zu steuern.

Irreführung durch konkludente Behauptungen

Die Beklagte argumentierte, dass die SMS keine konkreten Angaben zur Forderung enthielten und somit keine Irreführung vorliege. Das Gericht sah dies anders und entschied, dass die SMS konkludent das Bestehen einer Forderung und eines zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses behaupte. Die Beklagte hatte bereits schriftliche Mahnungen mit ähnlichem Inhalt versandt, was die Täuschung verstärkte.


Fazit

Das OLG Hamm entschied zugunsten des Klägers. Es stellte fest, dass die von der Beklagten versandten SMS als geschäftliche Handlung zu betrachten seien und eine unwahre Angabe im Sinne des § 5 Abs. 2 UWG darstellten. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Klarheit und Wahrheit in geschäftlichen Handlungen, insbesondere im Bereich der Forderungsbeitreibung. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Mahnungen korrekt und rechtmäßig sind, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Für Verbraucher bedeutet diese Entscheidung, dass sie besser vor unberechtigten Zahlungsaufforderungen geschützt sind. Unternehmen, die Mahnungen versenden, müssen sicherstellen, dass ihre Forderungen rechtlich fundiert und korrekt dargestellt sind, um Sanktionen zu vermeiden.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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