OLG Düsseldorf zur Vollstreckung von Kryptoverpflichtungen

Die Nutzung von Kryptowährungen stellt nicht nur technische, sondern auch juristische Herausforderungen dar, insbesondere im Hinblick auf die Vollstreckung von Verpflichtungen, die auf Kryptowerten basieren.

Ein früheres Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. 7 W 44/20) beleuchtet die Frage, wie Verpflichtungen zur Übertragung von vollstreckt werden können und welche rechtlichen Hürden dabei bestehen. Das Urteil war wegweisend, da es in der deutschen Rechtsprechung bisher wenig klare Regelungen zur Vollstreckung solcher Verpflichtungen gibt.

Hintergrund des Falls

Im zugrundeliegenden Fall hatte das Landgericht Mönchengladbach den Schuldner verurteilt, 0,9 Bitcoin an eine bestimmte Wallet-Adresse des Gläubigers zu übertragen. Nachdem der Schuldner dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, beantragte der Gläubiger die Ermächtigung zur Ersatzvornahme gemäß § 887 ZPO. Dies bedeutet, dass der Gläubiger oder ein Dritter die Übertragung der Bitcoin auf Kosten des Schuldners vornehmen dürfte. Das Landgericht lehnte den Antrag jedoch ab und begründete, dass die Übertragung von Bitcoin eine unvertretbare Handlung sei, weil sie die Kenntnis des privaten Schlüssels des Schuldners erfordere.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der sofortigen Beschwerde des Gläubigers statt und änderte die Entscheidung des Landgerichts ab. Es entschied, dass die Verpflichtung zur Übertragung von Bitcoin eine vertretbare Handlung im Sinne von § 887 ZPO darstellt. Das Gericht stellte fest, dass die Übertragung von Kryptowerten wie Bitcoin wirtschaftlich gesehen unabhängig davon ist, von wem die Übertragung durchgeführt wird, solange der Gläubiger die 0,9 Bitcoin erhält.

Das Gericht führte aus, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Bitcoins zwingend aus einem Wallet des Schuldners stammen müssten. Vielmehr könne die Erfüllung auch durch den Erwerb der Bitcoins am Markt und deren Übertragung auf die Wallet des Gläubigers erfolgen. Es sei vom wirtschaftlichen Standpunkt des Gläubigers unerheblich, durch wen und auf welche Weise die Übertragung durchgeführt werde, solange die „gleicher Art, Güte und Menge“ übertragen werde.

Rechtliche Aspekte der Entscheidung

Die Entscheidung behandelt mehrere wesentliche rechtliche Fragestellungen:

  1. Vertretbare vs. unvertretbare Handlungen (§§ 887, 888 ZPO): Die zentrale Frage war, ob die Übertragung von Bitcoin als vertretbare Handlung gilt. Eine Handlung ist vertretbar, wenn sie durch einen Dritten vorgenommen werden kann und es wirtschaftlich keine Rolle spielt, wer die Handlung vornimmt. Das Gericht entschied, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, da es wirtschaftlich gleichgültig ist, wer die Bitcoins überträgt, solange der Gläubiger sie erhält.
  2. Kenntnis des privaten Schlüssels: Ein Argument gegen die Vertretbarkeit war, dass nur der Schuldner den privaten Schlüssel zu seinem Wallet besitzt und daher nur er die Bitcoin übertragen könnte. Das Oberlandesgericht wies dieses Argument zurück, da der Titel keine Beschränkung auf die Übertragung der spezifischen Bitcoins aus dem Wallet des Schuldners enthält. Die Verpflichtung sei vielmehr auf die Übertragung von Bitcoins „gleicher Art, Güte und Menge“ gerichtet, was durch den Erwerb am Markt möglich sei.
  3. Ersatzvornahme und deren Kosten (§ 887 ZPO): Das Gericht ermächtigte den Gläubiger zur Ersatzvornahme und verpflichtete den Schuldner, die Kosten für diese Maßnahme zu tragen. Es wurde auch entschieden, dass der Schuldner einen Kostenvorschuss leisten muss, um die Durchführung der Ersatzvornahme zu ermöglichen.
  4. Rechtsbeschwerde: Das Gericht ließ die Rechtsbeschwerde zu, da die Frage der Vollstreckung von Kryptoverpflichtungen rechtlich umstritten ist und in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt wurde.

Fazit und Ausblick

Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist richtungsweisend für die Vollstreckung von Verpflichtungen im Bereich Kryptowährungen. Es zeigt, dass die Gerichte bereit sind, innovative Lösungen zu finden, die den wirtschaftlichen Realitäten digitaler Vermögenswerte gerecht werden. Zugleich bleibt die Frage, wie sich die Rechtsprechung weiterentwickeln wird, insbesondere in Anbetracht der weiterhin bestehenden Unsicherheiten und der Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht + Kunst & Medien - ergänzt um Arbeitsrecht.