Der Bundesgerichtshof (BGH, I ZR 152/21) betont, dass zu der im Hinblick auf das Gebot der Staatsferne der Presse zulässigen Öffentlichkeitsarbeit einer Kommune grundsätzlich auch das Stadtmarketing und die Tourismusförderung gehören.
Nach dieser Entscheidung des BGH ist eine Anzeigenwerbung in einer kommunalen Publikation nur als fiskalisch motivierte Randnutzung zulässig. Für die Bestimmung einer zulässigen Randnutzung ist auf den Umfang der Anzeigenschaltung abzustellen. Die Randnutzung muss als Nebentätigkeit eine untergeordnete, quantitativ untergeordnete Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit der Hauptnutzung bleiben; insoweit knüpft der BGH an seine bisherige Rechtsprechung an. Nach allgemeinen Regeln unzulässige geschäftliche Handlungen der öffentlichen Hand sind bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das Gebot der Staatsferne der Presse nicht in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Wettbewerbsverstöße dieser Art sind nach den allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Vorschriften wie etwa § 4 Nr. 4, §§ 4a, 5 Abs. 1 oder § 5a Abs. 4 Satz 1 UWG zu beurteilen; sie können auch nur zu einem Verbot der jeweils konkret angegriffenen Äußerung, nicht aber der kommunalen Publikation in der konkreten Verletzungsform insgesamt führen.
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